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Normadressaten sind nur Führer eines Kraftfahrzeuges. Anders als im Falle des § 316 StGB kann somit weder ein Radfahrer noch ein Inline-Skater (LG Landshut, DAR 2016, 537) noch der Nutzer eines Segways (OLG Hamburg NZV 2017, 193) den Tatbestand erfüllen.

Dagegen ist ein Mofa (OLG Düsseldorf NZV 1997, 84) ebenso ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 24a StVG wie ein Fahrrad mit Hilfsmotor (OLG Düsseldorf DAR 2002, 405). Ob ein Pedelec oder ein E-Bike als Fahrrad oder Kraftfahrzeug einzustufen ist, hängt von der Stärke des Hilfsantriebes ab. Ermöglicht dieser ohne Zutun des Fahrers Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h, handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, andernfalls um ein Fahrrad (OLG Hamm DAR 2013, 712), wohingegen das OLG Dresden (DAR 2014, 396) ein Pocket-Bike grundsätzlich als Kraftfahrzeug einstuft.

Auch ein Elektroroller fällt unter den Tatbestand (AG Lübben NJW 2018, 530).

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