Rz. 178

Die darin bestehende Regelungslücke, dass ein Drogenfahrer jedenfalls solange keine Konsequenzen zu befürchten hatte, als ihm nicht rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden konnte, hat der Gesetzgeber ab dem 1.8.1998 mit der Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes (BGBl I, 810) geschlossen. Jetzt begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der unter der Wirkung eines der in der Anlage zum Gesetz, die gleichzeitig auch analytische Grenzwerte nennt, genannten berauschenden Mittels am Straßenverkehr teilnimmt.

 

Cannabis als Medikament

Bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verordneten Mittels ist der Tatbestand nicht erfüllt (§ 24a Abs. 2 S. 3 StVG). Zu Einzelheiten s. Rdn 170.

 

Rz. 179

In die im Anhang zu dem Gesetz genannte Liste, die der Bundesminister für Verkehr nur mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ändern oder ergänzen kann, sind nach Ergänzung vom 6.6.2007 (BGBl I, S. 1045) folgende berauschende Mittel und Substanzen aufgeführt, wobei über die Auflistung hinaus auch der jeweilige von der Grenzwertkommission mit Beschl. v. 22.5.2007 (BA 2007, 311) festgelegte analytische Grenzwert genannt wird (siehe auch VKbl 2013, 1030).

 
Berauschende Mittel Substanzen Analytischer Grenzwert
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) 1 ng/ml
Heroin Morphin 10 ng/ml
Morphin Morphin 10 ng/ml
Cocain Cocain 10 ng/ml
Cocain Benzoylecgonin 75 ng/ml
Amphetam Amphetamin 25 ng/ml
Designer-Amphetamin Methylendioxyamphetamin (MDA) 25 ng/ml
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE) 25 ng/ml
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA) 25 ng/ml
Metamphetamin Metamphetamin 25 ng/ml
 

Rz. 180

 

Achtung: Stoffwechselprodukt

Der Tatbestand ist jedoch nur verwirklicht, wenn eines der vorgenannten Mittel zum Zeitpunkt des Fahrens gewirkt hat. Deshalb kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht in Betracht, wenn sich das im Blut befindliche Methamphetamin möglicherweise erst nach Fahrtende im Amphetamin verstoffwechselt hat (BayObLG DAR 2004, 457; Thüringer OLG VRS 108, 284).

 

Rz. 181

Mit der Formulierung "Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine der in dieser Anlage genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird" stellt das Gesetz gleichzeitig klar, dass zur Annahme der Wirkung die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht erforderlich ist (OLG Bamberg zfs 2007, 287; OLG Saarbrücken NZV 2007, 320). Im Ergebnis handelte es sich also um eine 0,0 ‰-Grenze für Drogen.

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