Rz. 60

Überhöhte Geschwindigkeit kann allenfalls dann ein Indiz sein, wenn kein nachvollziehbares Motiv hierfür erkennbar ist (OLG Koblenz VRS 63, 361; BayObLG DAR 1990, 87) und die Überschreitung erheblich war (LG Kempten DAR 1999, 280). Zu bedenken ist jedenfalls, dass auch viele nicht alkoholisierte Verkehrsteilnehmer zu schnell fahren (BGH NZV 1995, 80).

 

Rz. 61

Liegt dagegen ein nachvollziehbares Motiv vor, das selbst in einer Polizeiflucht liegen kann, lässt eine überhöhte Geschwindigkeit nicht auf alkoholbedingte Enthemmung schließen (LG Osnabrück DAR 1994, 128; BGH zfs 1994, 464; BGH BA 51, 176), und zwar noch nicht einmal bei weiteren erheblichen Verkehrsverstößen, wie dem Überfahren eines Rotlichtes (BGH bei Tolksdorf, DAR 1995, 189).

Für das OLG Düsseldorf (zfs 1997, 113) liegt dagegen gerade in einem bewusst verkehrswidrigen Fahrverhalten ein Indiz für Fahruntüchtigkeit.

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