Rz. 163

Eine Verurteilung setzt die Feststellung voraus, dass das eingenommene Mittel in seiner Wirkung der des Alkohols gleichzusetzen ist. Es reicht nicht aus, lediglich eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit festzustellen (OLG Köln NZV 1991, 158). Außerdem muss die Fahrunsicherheit eindeutig auf die Medikamenteneinnahme zurückgeführt werden können (LG Stuttgart NZV 1996, 379). Eine solche Feststellung kann der Richter regelmäßig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht treffen (OLG Koblenz VRS 59, 199).

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