Rz. 73

Bis zum Jahr 2017 stand die Anordnungskompetenz unter striktem Richtervorbehalt, was allerdings in der Praxis weitgehend nicht beachtet wurde. Das war Anlass sowohl für den BGH (NJW 2007, 2567) als auch für das Verfassungsgericht (DAR 2010, 454) nochmals eindringlich auf diesen Richtervorbehalt hinzuweisen. In einer weiteren Entscheidung (NZV 2010, 628) ist das Verfassungsgericht dann auch der sich abzeichnenden Praxis, grundsätzlich die Eilkompetenz der Polizei anzunehmen mit dem Hinweis entgegengetreten, dass angesichts des bereits von Verfassungs wegen (BVerfG NJW 2007, 1444) vorzuhaltenden Eil- und Bereitschaftsdienstes eine richterliche Entscheidung jederzeit eingeholt werden könne.

In der Folge haben Polizei, Staatsanwaltschaft und Instanzgerichte vehement auf eine Gesetzesänderung gedrängt.

Der Gesetzgeber hat deshalb mit Wirkung vom 24.8.2017 (BGBl I, 3202) den § 81a um einen Absatz 2 ergänzt, wonach zwar grundsätzlich die Anordnung einer Blutprobe dem Richter vorbehalten ist, aber bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs (z.B. im Falle einer erheblichen Verzögerung) die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) selbst entscheiden können, ob ein Fall von Eilkompetenz vorliegt.

Abweichend von Satz 1 bedarf die Anordnung einer richterlichen Entscheidung nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begangen worden ist.[4]

[4] Zu der jetzt größtenteils nicht mehr einschlägigen bisherigen Rechtsprechung siehe Claus, NZV 2017, 449.

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