Rz. 160

Dies gilt auch für Medikamente, allerdings nur, soweit sie in ähnlicher Weise berauschend oder betäubend wie Alkohol wirken können. Das sind namentlich alkoholhaltige Medikamente (Klosterfrau Melissengeist) oder Arzneien, die Rauschgifte i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes oder der Betäubungsmittelgleichstellungsverordnung enthalten.

Vor allem bestimmte Schmerz-, Grippe-, Schlaf- oder Beruhigungsmittel, aber auch Appetitzügler (LG Freiburg NZV 2007, 378) können solche Wirkungen entfalten.

 

Rz. 161

 

Achtung: Schmerztherapie

Die Schmerztherapie, bei der die Medizin versucht, mit Medikamenten – teilweise auch Drogen – schwer leidenden Patienten (z.B. Krebsleiden) den Schmerz zu nehmen, gewinnt in Deutschland immer größere Bedeutung. Viele dieser Patienten können mithilfe der verabreichten Mittel ein relativ normales Leben führen und damit auch am Straßenverkehr teilnehmen.

 

Rz. 162

Arzt und Patient tragen in solchen Fällen eine hohe Verantwortung, denn die Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand wird auch dann bestraft, wenn sie auf in therapeutischer Absicht verordnete Mittel zurückgeht.

Gegenteiliges kann auch der BGH-Entscheidung vom 21.3.1978 (4 STR 104/78) nicht entnommen werden, obwohl in den dortigen Gründen die Verurteilung darauf gestützt worden war, dass das schmerzstillende Mittel ohne therapeutische Zielsetzung eingenommen worden war.

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