A. Deckungsklage

I. Die Regelung nach ARB

1. Allgemeines

 

Rz. 1

Es ist davon auszugehen, dass auch in der Rechtsschutzversicherung Deckungsklage erhoben werden kann zur Durchsetzung versicherungsrechtlicher Ansprüche, vergleichbar der Deckungsklage in anderen Versicherungszweigen.[1]

Die Regelung zur Klagefrist in § 19 ARB 94/2000 ist entfallen, da § 19 ersatzlos entfallen ist, wie auch die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ersatzlos in Fortfall gekommen ist.[2]

 

Rz. 2

Ein Anwendungsfall der Deckungsklage ergibt sich auch, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, für Mitversicherte, ihren Rechtsschutzanspruch selbstständig geltend zu machen. Dies folgt aus der Regelung des § 15 Abs. 2 S. 1 ARB 2010, wonach für mitversicherte Personen die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sinngemäß gelten.

[1] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 391.
[2] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 392.

2. Die Bedeutung der Deckungsklage

 

Rz. 3

Nach Plote[3] ist die Anzahl der gerichtlich anhängig gemachten Verfahren gering. Hiernach wurden 1998 bei ca. 3,5 Mio. Schadenfällen 600 Deckungsklagen erhoben.

 

Rz. 4

Die Deckungsklage im Bereich der Rechtsschutzversicherung hat seit der Einführung des Versicherungsombudsmanns etwas an Bedeutung verloren. Dies folgt daraus, dass der Ombudsmann als kostenlose Schlichtungsstelle für Verbraucher bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR zu Lasten des Versicherers, nicht aber zu Lasten des Versicherungsnehmers bindend entscheiden und bei höheren Streitwerten eine Empfehlung abgeben kann.[4]

[3] Rn 448.
[4] Mathy, Drei Beispielfälle für überflüssige Deckungsprozesse in der Rechtsschutzversicherung, VersR 2009, 1194 vgl. im Übrigen auch www.versicherungsombudsmann.de.

3. Der Gebührenstreit - nicht zu entscheiden durch Deckungsprozess

 

Rz. 5

Zu beachten ist, dass Streitigkeiten über die Höhe der gesetzlich geschuldeten Gebühren, also über den Anfall einzelner Gebühren oder den Gegenstandswert, nicht Gegenstand eines Deckungsprozesses sein können. Solche Ansprüche müssen zwischen dem Anwalt und dem Versicherungsnehmer als Mandant geklärt und ggf. durch Prozess entschieden werden.[5]

 

Rz. 6

Auch ist zu beachten, dass der Gebührenprozess keine Bindungswirkung für das Versicherungsverhältnis hat. Dieser hat lediglich Auswirkungen zur Höhe der Leistungen der Rechtsschutzversicherung, die von den "gesetzlichen Gebühren" freizustellen hat.

 

Rz. 7

Darauf hinzuweisen ist, dass bei Bestehen entsprechender Rechtsschutzdeckung der Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. Mandanten und seinem Anwalt dem Risiko des Vertragsrechtsschutzes unterfällt.

[5] BGH VersR 1972, 1141.

II. Deckungsklage und Schiedsverfahren/Stichentscheid

 

Rz. 8

Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, ob und wie er bei Ablehnung der Rechtsschutzdeckung vorgeht: im Wege des Stichentscheides, wenn dieser nach den Rechtsschutzbedingungen vorgesehen ist, oder mittels Durchführung des Schiedsverfahrens. Vorstehend Näheres zum Stichentscheid (siehe § 35 Rn 1 ff.) und zum Schiedsverfahren (siehe § 36 Rn 1 ff.).

 

Rz. 9

Wenn der Versicherungsnehmer den Weg des Stichentscheides wählt, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. In diesem Fall ist die Entscheidung für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Dann wiederum kann der Rechtsschutzversicherer seine Bindung an die Entscheidung verneinen mit der Folge, dass die Deckungsklage nachfolgend möglich ist.

 

Rz. 10

Ebenso hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Durchführung des Schiedsverfahrens nach § 3a ARB 2010 zu verlangen. In diesem Fall hat die Rechtsschutzversicherung nach § 3a Abs. 3 S. 1 ARB 2010 innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens durch den Versicherungsnehmer das Schiedsverfahren einzuleiten, indem die Rechtsschutzversicherung den Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer um Benennung eines Schiedsgutachters gem. § 3a Abs. 4 S. 1 ARB 2010 bittet und den Versicherungsnehmer hiervon unterrichtet (im Einzelnen vgl. § 36 Rn 14 ff.).

 

Rz. 11

Der Versicherungsnehmer kann aber anstelle des Stichentscheides oder des Schiedsgutachtens auch den Weg wählen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen im Wege der Deckungsklage.

Die einmal erhobene Deckungsklage schließt die Durchführung des Stichentscheids sowie des Schiedsverfahrens gem. § 3a ARB 2010 aus.[6]

 

Rz. 12

Nach OLG Karlsruhe[7] kann eine Rechtsschutzversicherung zunächst noch während des Deckungsprozesses die Übernahme des Rechtsschutzes für einen beabsichtigten Rechtsstreit wegen des Fehlens der Erfolgsaussicht ablehnen. Dann kann ein Stichentscheid noch im Deckungsprozess herbeigeführt werden. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zuzustimmen, und zwar wegen der gewollten und geregelten Formstrenge des Verfahrens des Stichentscheides zum einen und weil es sich hierbei zum anderen um zwei möglicherweise aufeinander folgende Verfahren handelt.

Vgl. ...

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