Rz. 41

Kommt es zu einem Deckungsprozess nach einem vorangegangenen Hauptsacheverfahren, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer an seinen Vortrag im Hauptsacheprozess gebunden ist. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer im Deckungsprozess gegen seinen Versicherer sowohl an die im Hauptsacheprozess vorgetragenen Tatsachen als auch an die von ihm vorgenommenen rechtlichen Bewertungen gebunden ist, z.B. bei Streit über die Nichtigkeit einer bestimmten Vertragsklausel.[19]

[19] LG Coburg VersR 2007, 940.

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