1. Die Abwicklung des Rechtsschutzfalles durch den Rechtsschutzversicherer selbst

 

Rz. 30

Erfolgt die Abwicklung eines Rechtsschutzfalles durch den Rechtsschutzversicherer selbst, so ist dieser passivlegitimiert.

2. Die Abwicklung des Rechtsschutzfalles durch Schadenabwicklungsunternehmen

 

Rz. 31

Ist für die Rechtsschutzversicherung ein Schadenabwicklungsunternehmen tätig, ist nicht der Rechtsschutzversicherer selbst, sondern das von ihm beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen gem. § 126 VVG (§ 158l VVG a.F.) passivlegitimiert. Für die Passivlegitimation des Schadenabwicklungsunternehmens ist jedoch Voraussetzung, dass im Versicherungsschein gem. § 126 Abs. 1 VVG (§ 158l Abs. 1 VVG a.F.) der Hinweis auf das Abwicklungsunternehmen enthalten ist.

 

Rz. 32

Die gleiche Rechtsfolge ist als gegeben anzusehen, wenn auf Seiten des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Einschaltung des Schadenabwicklungsunternehmens gegeben ist.

 

Beispiel

Der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers hat bereits in anderem Mandat einen Rechtsschutzfall mit dem Schadenabwicklungsunternehmen abgewickelt.

 

Rz. 33

Im Übrigen gilt, dass die Deckungsklage bei Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens gegen dieses Unternehmen und nicht gegen den Kompositversicherer zu richten ist. Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit einem Kompositversicherer, der ein Schadenabwicklungsunternehmen eingeschaltet hat, können gem. § 126 VVG (§ 158l VVG a.F.) nur gegen dieses geltend gemacht werden. Eine gegen den Versicherer selbst gerichtete Klage ist von Anfang an unbegründet.[12]

[12] OLG Düsseldorf zfs 2002, 148.

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