Rz. 17

Unter Ablehnung ist die eindeutige und abschließende Erklärung der Rechtsschutzversicherung zu verstehen, dass diese nicht bereit ist, Rechtsschutzdeckung zu gewähren.

 

Rz. 18

Lehnt die Rechtsschutzversicherung die Leistungspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ab, ist dies keine endgültige Ablehnung, sondern nur eine vorläufige Ablehnung. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer die Befugnis, einen Rechtsanwalt zum Stichentscheid zu beauftragen oder das Schiedsverfahren einzuleiten. Bei einer so gearteten Erklärung der Rechtsschutzversicherung stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer anstelle der Möglichkeit des Stichentscheides oder des Schiedsverfahrens die sofortige Klagemöglichkeit hat. Dies ist zu bejahen (vgl. § 35 Rn 26 ff.). Jedenfalls hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, Klage auf Rechtsschutzdeckung zu erheben, und zwar entweder in der Form der Leistungs- oder der Feststellungsklage.

 

Rz. 19

Bei einer Mehrheit von Personen aufseiten des Versicherungsnehmers oder deren Rechtsnachfolgern, z.B. Miterben, muss die Ablehnung jedem Einzelnen gesondert zugehen.[10]

 

Rz. 20

Der schriftlichen Ablehnung des Versicherungsschutzes steht es gleich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen für diesen ungünstigen "Stichentscheid" des Rechtsanwaltes schriftlich mitteilt.

[10] BGH NJW 1961, 1576 = VersR 1961, 651.

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