Rz. 24

Zu beachten ist, dass der Mitversicherte seinen Rechtsschutzanspruch selbstständig geltend machen kann, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Nach ARB 2010 ist der Mitversicherte für die Geltendmachung des Anspruches auf Rechtsschutzdeckung gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ARB 2010 selbst legitimiert. Nach BGH[11] ist die Aktivlegitimation des Mitversicherten auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer der Übernahme von Rechtsschutz nicht widersprochen hat und der Versicherer den Einwand erstmals im Prozess erhebt. Zu den Fristen (siehe Rn 21) bzw. zur Klagefrist (siehe Rn 2).

[11] NJW 1998, 2449.

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