I. Überblick

 

Rz. 1

Nach §§ 86 ff. IRG kann die Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion aufgrund einer im Ausland begangenen Straftat im Inland bewilligt werden. Die Gebühren für diese Verfahren sind in Teil 6 Abschnitt 1 VV geregelt.

 

Rz. 2

Vorgesehen sind Verfahrens- und Terminsgebühren.

 

Rz. 3

Sonstige Gebühren sind nicht vorgesehen. Insbesondere kann keine zusätzliche Gebühr entstehen, wenn sich das Verfahren erledigt. Die Nrn. 4141 und 5115 VV sind hier nicht anwendbar. Eine entsprechende Gebühr sieht Teil 6 Abschnitt 1 VV nicht vor.

 

Rz. 4

Auch zusätzliche Gebühren wie nach den Nrn. 4142, 5116 VV sind nicht vorgesehen.

II. Vertretung vor der Behörde

 

Rz. 5

Für die Vertretung im Bewilligungsverfahren vor der Behörde erhält der Anwalt nach Nr. 6100 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 55,00 EUR bis 374,00 EUR. Die Mittelgebühr beläuft sich auf 214,50 EUR. Ist der Anwalt gerichtlich beigeordnet, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 172,00 EUR.

 

Rz. 6

Die Verfahrensgebühr der Nr. 6100 VV deckt gem. Vorbem. 6 Abs. 2 VV die gesamte Tätigkeit im Verfahren vor der Behörde ab. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information.

 

Rz. 7

Abgegolten mit der Gebühr sind auch eventuelle Besprechungen mit der Behörde. Eine gesonderte Terminsgebühr sieht das RVG im Verfahren vor der Behörde nicht vor, da solche Termine nicht vorgeschrieben und nicht üblich sind.[1]

 

Rz. 8

Hinzu kommen Auslagen nach Teil 7 VV, insbesondere eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.

 

Beispiel 1: Bewilligungsverfahren vor der Behörde

Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem Bewilligungsverfahren vor der Behörde. Die Behörde bewilligt die Vollstreckung.

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6100 VV   214,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,56 EUR
Gesamt   279,06 EUR
[1] BT-Drucks 17/1288, 37.

III. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht

1. Überblick

 

Rz. 9

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt eine weitere Vergütung. Diese richtet sich nach den Nrn. 6101, 6102 VV. Das gerichtliche Verfahren stellt gegenüber dem Verfahren vor der Behörde eine eigene selbstständige Angelegenheit dar, in der die Gebühren erneut entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).

 

Rz. 10

In Betracht kommen zwei erstinstanzliche Verfahren, nämlich

das Verfahren, das auf den Einspruch nach § 87f Abs. 4 IRG gem. §§ 87g ff. IRG folgt, und
das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Umwandlung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates durch das Gericht nach § 87i IRG.
 

Rz. 11

Die Gebühr in diesen gerichtlichen Verfahren kann nur einmal anfallen. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus, da die Bewilligungsentscheidung der Behörde nach einer Entscheidung des Gerichts gem. § 87i Abs. 6 IRG unanfechtbar ist.

 

Rz. 12

Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Da das Verfahren vor dem Gericht eine eigene selbstständige Angelegenheit ist, entsteht auch eine gesonderte Postpauschale.

2. Verfahrensgebühr

 

Rz. 13

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV in Höhe von 110,00 EUR bis 759,00 EUR (Mittelgebühr: 434,50 EUR). Ist er beigeordnet, erhält eine Festgebühr in Höhe von 348,00 EUR.

 

Rz. 14

Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ab (Vorbem. 6 Abs. 2 VV), ausgenommen die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.

 

Rz. 15

Auch diese Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (Vorbem. 6 Abs. 2 VV).

 

Rz. 16

Sie entsteht auch dann, wenn die Behörde dem Einspruch gem. § 87g Abs. 1 S. 2 IRG abhilft. Wie sich aus der Überschrift zu § 87g IRG ergibt, beginnt das gerichtliche Verfahren bereits mit Einspruch.

 

Rz. 17

Eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Verfahrensgebühr ist nicht vorgesehen. Beide Gebühren entstehen gesondert.

 

Beispiel 2: Umwandlungsverfahren vor dem Amtsgericht

Die Behörde beantragt gem. § 87i Abs. 1 IRG vor dem AG die Umwandlung einer Strafe in eine Geldstrafe. Das AG entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 6101 VV   434,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,36 EUR
Gesamt   540,86 EUR

3. Terminsgebühr

 

Rz. 18

Nimmt der Anwalt an einem gerichtlichen Termin teil, so erhält er auch eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV für jeden Verhandlungstag. Die Terminsgebühr kann daher – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – mehrmals entstehen.

 

Rz. 19

Erforderlich ist ein gerichtlicher Termin (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 1 VV). Eine Besprechung mit dem Gericht oder der Behörde reicht nicht aus, da Vorbem. 6 Abs. 3 VV diese Fälle im Gegensatz zur Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht erfasst.

 

Rz. 20

Die Gebühr entsteht allerdings auch, wenn der Anwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 VV). Dies gilt nicht, wenn der Anwalt rechtzeitig von der Aufhebung ode...

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