Rz. 31
Kommt es nach der Bewilligung anschließend zur Durchführung der Vollstreckung, handelt es sich insoweit um eine neue selbstständige Angelegenheit. Da insoweit Teil 6 VV keine gesonderten Vergütungstatbestände enthält, gelten insoweit die Gebührentatbestände nach Teil 4 VV, die Nrn. 4200 ff. VV (siehe dazu § 35 Rdn 254 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen