Rz. 31

Kommt es nach der Bewilligung anschließend zur Durchführung der Vollstreckung, handelt es sich insoweit um eine neue selbstständige Angelegenheit. Da insoweit Teil 6 VV keine gesonderten Vergütungstatbestände enthält, gelten insoweit die Gebührentatbestände nach Teil 4 VV, die Nrn. 4200 ff. VV (siehe dazu § 35 Rdn 254 ff.).

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