Rz. 245

Der titulierte Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung wird nach § 888 ZPO vollstreckt, d.h. durch den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft oder originärer Zwangshaft (insoweit kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden, siehe Rdn 172 ff.).

 

Rz. 246

Wird nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 888 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers ein Zwangsgeld verhängt, so kann dies in Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2 BGB vom Land zurückgefordert werden, wenn der Gläubiger im Beschwerdeverfahren über den Zwangsgeldbeschluss auf die Rechte aus diesem Beschluss verzichtet, wenn diese zuvor bereits vollstreckt worden ist.[217]

 

Rz. 247

Umstritten ist, ob bei der Weigerung des Arbeitgebers, den titulierten Anspruch auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen, ein einheitliches Zwangsgeld in einem Betrag festzusetzen ist[218] oder ob ein Zwangsgeld für jeden Arbeitstag festzusetzen ist, in dem der Arbeitgeber der Weiterbeschäftigungspflicht nicht nachkommt.[219] Die h.M. lehnt eine Festsetzung von Tagessätzen ab.[220]

[217] BAG v. 6.12.1989, AP Nr. 5 zu § 62 ArbGG 1979 = NJW 1990, 2579.
[219] LAG Hamburg v. 7.7.1988, LAGE § 888 ZPO Nr. 17; LAG Bremen v. 21.2.1983, LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 10.
[220] Vgl. hierzu Pulz, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, § 393 Rn 9.

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