Rz. 61

Im Falle einer Unterzeichnung durch Rechtsanwälte im Namen der Schiedsparteien ist sicherzustellen, dass eine entsprechende Vollmacht besteht, insbesondere soweit Vereinbarungen zum Schiedsverfahren bzw. Abweichungen von der Schiedsvereinbarung vorgesehen sind. Die anwaltliche Prozessvollmacht umfasst regelmäßig nicht den Abschluss (und damit auch nicht die Änderung) einer Schiedsvereinbarung im Namen der Parteien.
Zu Ziff. 11.b), Festlegung eines Stundensatzes für den Schiedsrichter: Eine solche Regelung sollte im Einzelfall anhand des Streitwertes überdacht werden.
Zu Ziff. 12: Vgl. Schmidt, Der Schiedsspruch, SchiedsVZ 2013, 32.

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