Rz. 217

Abfindungen

Soweit der Unfallversicherungsträger anstelle von Renten eine Abfindung gem. §§ 75 ff. SGB VII (§§ 603 ff. RVO a.F.) zahlt, entspricht der Zweck dieser Leistung der sonst gezahlten Rente. Daher ist Kongruenz gegeben.

 

Rz. 218

Zeitlich steht der Abfindungszahlung zwar im Augenblick regelmäßig ein auch nur annähernd gleich hoher Betrag an Schadensersatzforderungen nicht gegenüber, weil lediglich die Fälligkeit einer Monatsrente des Schadensersatzanspruches aus §§ 842, 844 BGB mit der Auszahlung der Abfindungssumme zusammenfällt. Angesichts der Zweckgleichheit zwischen Abfindung und Rente ist aber dem Sozialver­sicherungsträger der Rechtsübergang hinsichtlich einer entsprechenden Anzahl von Monatsrenten der bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrente zuzuerkennen. Andernfalls würde der nicht im Sinne der Rechtsprechung liegende Erfolg eintreten, dass die Versicherungsträger ohne Deckung bleiben, während der Versicherte sowohl die Abfindung seitens des Versicherungsträgers als auch die Rente seitens des Schädigers erhalten würde. Bei einer Abfindung wegen Wiederverheiratung entfällt die Rückgriffsmöglichkeit meist deshalb, weil auch der bürgerlich-rechtliche Schadensersatzanspruch in dem Augenblick sein Ende findet, in dem die Witwe durch die Wiederverheiratung einen entsprechend hohen Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehemann bekommt.

 

Rz. 219

Soweit ein Kind Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger hat, der für den Tod der Mutter verantwortlich ist, weil die persönlichen Dienstleistungen der Mutter durch deren Tod in Wegfall kommen, handelt es sich auch insoweit um einen Anspruch wegen entgangenen Unterhalts. Geldleistungen und Dienstleistungen der Ehefrau und Mutter gegenüber dem Ehemann bzw. den Kindern sind durchweg einheitlich als Teile der Unterhaltsverpflichtung der Mutter anzusehen. Sie dienen durchweg der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und sind daher der Witwenrente bzw. der Waisenrente der Kinder kongruent.[303]

Abzüge für Eigenersparnisse

 

Rz. 220

Während der stationären Krankenhausbehandlung und bei einer entsprechenden Unterbringung im Pflegeheim erhält der Versicherte auf Kosten des Sozialversicherungsträger unter anderem Verpflegung. Gleichzeitig erhält er vom Arbeitgeber den vollen Lohn oder vom Sozialversicherungsträger vollen Lohnausgleich durch das Kranken-/Verletzten-/Übergangsgeld. Daraus hätte er sonst seine Verpflegung bestreiten müssen. Diese Ersparnis ist anzurechnen.[304] Die Frage der rechtlichen Einordnung hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden:[305] Die Kosten der Verpflegung im Krankenhaus sind keine Heilbehandlungskosten, sondern sie sind kongruent zum Erwerbsschaden. Der Sozialversicherungsträger, der die stationäre Krankenhausbehandlung zahlt, kann insoweit auf den Erwerbsschaden zurückgreifen. Wenn er dabei (während der Lohnfortzahlung) mit dem Arbeitgeber konkurriert, geht er ihm vor; denn der Anspruchsübergang auf den Arbeitgeber findet – anders als beim Sozialversicherungsträger (Rdn 18 ff.) – erst bei Leistung statt.

 

Rz. 221

In der Praxis wurde die Eigenersparnis vor Einführung des Euro im Normalfall mit 15–20 DM täglich berechnet.[306]

 

Rz. 222

Auch bei der stationären Behandlung eines Kindes sind Eigenersparnisse anzurechnen.[307] Nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird die Eigenersparnis während der Entgeltfortzahlung beim Regress des Arbeitgebers abgezogen, später beim Regress des Sozialversicherungsträger, denn ­dieser nimmt schon mit den Kranken-/Verletzten-/Übergangsgeldern den Nettoerwerbsschaden voll in Anspruch. Für die zusätzlichen Verpflegungskosten im Tagessatz der Krankenhäuser ist dann kein kongruenter Erwerbsschaden mehr vorhanden. Hat der Versicherte kein Erwerbseinkommen (z.B. mitversicherte Kinder), ist der Abzug ab Beginn der Krankenhausbehandlung beim Regress des Sozialversicherungsträger vorzunehmen.[308]

 

Rz. 223

Ersparte Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind ebenfalls in Abzug zu bringen.[309] Dafür gelten die gleichen Regeln. Die Höhe des Abzugs ist aber konkret festzustellen.

 

Rz. 224

Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet einen Erwerbsschaden.[310] Dies galt bereits unter der Geltung des früheren Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), an dessen Stelle nach dem Gesetz vom 24.3.1997[311] das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) getreten ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beruht auf den §§ 117 ff. SGB III.

[303] BGH VersR 1966, 487; BGH VersR 1971, 149.
[304] Vgl. nur BGH, Urt. v. 18.5.1965 – VI ZR 262/63, VersR 1965, 786 = MDR 1965, 735 = NJW 1965, 1592; OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2016 – I-9 U 198/15, ZFSH/SGB 2017, 169. Zum Problemkreis vgl. Mergner, VersR 2011, 463 m.w.N.
[305] BGH, Urt. v. 3.4.1984 – VI ZR 253/82, VersR 1984, 583 = MDR 1984, 1017 = NJW 1984, 2628.
[306] Z.B. BGH WJ 1985, 165 m.w.N.; BGH WJ 1986, 42.
[307] OLG Nürnberg, Urt. v. 25.4.1990 – 4 U 424/90, zfs 1991, 299; KG VersR 1979, 137.
[308] OLG Celle VersR 1970, 450; LG Regensburg VersR 1979, 249; OLG Nü...

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