Rz. 389

Der Sozialversicherungsträger muss aktivlegitimiert sein. Dies ist der Fall, soweit auf ihn Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach § 116 SGB X übergegangen sind (Rdn 1 ff.). Im Streitfall hat der Sozialversicherungsträger seine Aktivlegitimation zu beweisen. Auch dürfen keine Gründe vorliegen, die den Rechtsübergang ausschließen. Zu denken ist hier an die einen Haftungsausschluss normierenden Bestimmungen wie etwa die §§ 104, 105 SGB VII (vgl. § 38 Rdn 1 ff.) oder das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X (vgl. Rdn 301 ff.).

 

Rz. 390

Bei Streit über das Vorliegen eines Haftungsausschlusses muss der Haftpflichtversicherer des privilegierten Schädigers nach Maßgabe des Teilungsabkommen regulieren, weil die Prüfung der Haftungsfrage gerade ausgeschlossen ist.[496] Etwas anderes wird aber anzunehmen sein, wenn der Haftungsausschluss (§§ 104, 105 SGB VII; siehe dazu § 38 Rdn 1 ff.) so offensichtlich ist, dass eine Haftung nach Maßgabe des Teilungsabkommen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.[497]

 

Rz. 391

Das Angehörigenprivileg (§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X) schließt den Forderungsübergang aus. Besteht aber Streit über die Anwendung der Privilegierung, so wird auch hier um eine Haftungsfrage gerungen, deren Prüfung nach dem Teilungsabkommen ausgeschlossen ist, sodass der Haftpflichtversicherer nach dem Teilungsabkommen einzutreten hätte.

 

Rz. 392

Um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird in den Teilungsabkommen ganz überwiegend eine Sonderregelung aufgenommen, nach der die Prüfung der Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des Teilungsabkommen gilt. Bestätigt sich die Haftungsprivilegierung, findet das Teilungsabkommen keine Anwendung.

 

Rz. 393

Die Pflegekassen sind als Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 SGB XI). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie "bei jeder Krankenkasse (...) errichtet" und ihre Aufgaben von den Krankenkassen "wahrgenommen" werden (vgl. § 1 Abs. 3, § 46 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI (1.1.1995) mit Krankenkassen bestehende Teilungsabkommen erfassen die von den Pflegekassen zu erbringenden Sozialleistungen nicht. Bei Neuabschlüssen mit den Pflegekassen ist zu empfehlen, alle Leistungen unter das Teilungsabkommen fallen zu lassen. Dies könnte durch ein entsprechend hohes Limit sichergestellt werden. Bei dem Leistungsblock "Pflegeversicherung" erscheint es unzweckmäßig, teilweise nach Sach- und Rechtslage, teilweise nach Teilungsabkommen abzurechnen.

[496] BGH VersR 1978, 150; BGH VersR 1983, 534.
[497] OLG Celle VersR 1971, 1160.

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