Rz. 500

Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des von ihm entrichteten Versichertenanteils und nimmt dafür den darauf entfallenden Erwerbsschaden in Anspruch. Ein Übergang findet insoweit weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X n.F. statt.

 

Rz. 501

Der Lohnersatzleistungsträger regressiert nach § 116 SGB X nur seinen Trägeranteil. Sofern er den vollen Beitrag zu zahlen hat, steht ihm der Regress in voller Höhe zu. Sein Anspruch und der des Verletzten stehen nebeneinander.

 

Rz. 502

Der Rentenversicherungsträger macht nach § 119 SGB X n.F. den Beitrag aus der Differenz zwischen Lohnersatzleistung und entgangenem Bruttoeinkommen geltend.

 

Rz. 503

Bei 100 % Haftung ergeben sich keine Abrechnungsprobleme, wie das nachfolgende Rechenbeispiel bei angenommenen Werten zeigt:

 
Bruttoeinkommen 3.000 EUR
Rentenversicherungsbeitrag 20,0 % 600 EUR
Verletztengeld 1.800 EUR
Rentenversicherungsbeitrag Sozialversicherungsträger 20,0 % (50 %) 180 EUR
Rentenversicherungsbeitrag Versicherter 20,0 % (50 %) 180 EUR
  360 EUR
Differenz Bruttoentgelt – Verletztengeld 1.200 EUR
hiervon 20,0 % 240 EUR
Beitragsschadensersatz:  
Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) 180 EUR
Verletzter (§ 249 BGB) 180 EUR
Rentenversicherungsträger (§ 119 SGB X) 240 EUR
  600 EUR

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