Rz. 500
Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des von ihm entrichteten Versichertenanteils und nimmt dafür den darauf entfallenden Erwerbsschaden in Anspruch. Ein Übergang findet insoweit weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X n.F. statt.
Rz. 501
Der Lohnersatzleistungsträger regressiert nach § 116 SGB X nur seinen Trägeranteil. Sofern er den vollen Beitrag zu zahlen hat, steht ihm der Regress in voller Höhe zu. Sein Anspruch und der des Verletzten stehen nebeneinander.
Rz. 502
Der Rentenversicherungsträger macht nach § 119 SGB X n.F. den Beitrag aus der Differenz zwischen Lohnersatzleistung und entgangenem Bruttoeinkommen geltend.
Rz. 503
Bei 100 % Haftung ergeben sich keine Abrechnungsprobleme, wie das nachfolgende Rechenbeispiel bei angenommenen Werten zeigt:
Bruttoeinkommen | 3.000 EUR |
Rentenversicherungsbeitrag 20,0 % | 600 EUR |
Verletztengeld | 1.800 EUR |
Rentenversicherungsbeitrag Sozialversicherungsträger 20,0 % (50 %) | 180 EUR |
Rentenversicherungsbeitrag Versicherter 20,0 % (50 %) | 180 EUR |
360 EUR | |
Differenz Bruttoentgelt – Verletztengeld | 1.200 EUR |
hiervon 20,0 % | 240 EUR |
Beitragsschadensersatz: | |
Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) | 180 EUR |
Verletzter (§ 249 BGB) | 180 EUR |
Rentenversicherungsträger (§ 119 SGB X) | 240 EUR |
600 EUR |
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