Rz. 483
Mit Wirkung ab 1.7.1983 erfasste § 119 SGB X den "Übergang von Beitragsansprüchen". In ihrer ursprünglichen Fassung nach dem Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl I, S. 1450) galt die Vorschrift für Schadensfälle ab 1.7.1983 (vgl. Rdn 452 ff.).
Rz. 484
Nach dem RRG 1992 (BGBl 1989 I, S. 2261) änderte sich der Beitragsregress nach § 119 SGB X mit Wirkung vom 1.1.1992 wegen der sich aus dem RRG 1992 ergebenden, neuen Gesetzeslage im Bereich der Rentenversicherung erneut grundlegend.
Rz. 485
Ihre aktuelle Fassung erhielt die Vorschrift im Wesentlichen aufgrund des Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl I, S. 1983; siehe bereits Rdn 235) mit Wirkung ab 1.1.2001. Danach umreißt Abs. 1 den Anwendungsbereich der Vorschrift, insbesondere hinsichtlich ihres Verhältnisses zum Regress nach § 116 SGB X und zur Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers. Abs. 2 schreibt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem den Regress nach § 116 SGB X betreibenden Sozialversicherungsträger vor, den festgestellten Sachverhalt dem Rentenversicherungsträger mittels eines einheitlichen Vordrucks mitzuteilen. Diesem sollen dadurch eigene Ermittlungen (z.B. Sachverhaltsfeststellung, Haftungsquote usw.) erspart werden.
Der in der Ausgangsfassung verankerte S. 2 wurde als § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X i.d.F. des RRG 1992 vollständig übernommen. S. 3 wurde zu Abs. 3 S. 2. Gleichzeitig wurde § 116 SGB X ergänzt. Schließlich trägt die in Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit der Vereinbarung einer Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag dem Umstand Rechnung, dass Gegenstand von nach § 119 SGB X übergehenden Ansprüchen kleinere Beträge sind.[584] Die Abfindung erfolgt im Einzelfall, sodass Teilungsabkommen ausgeschlossen sind.
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