Rz. 234

Nach § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X, der durch Art. 5 Nr. 2 RRG 1992 vom 18.12.1989[324] angefügt und mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft getreten ist, unterliegen Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, dem Forderungsübergang. Gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, der aufgrund des Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000[325] in die Regelung aufgenommen worden ist, unterfallen dem Forderungsübergang des Weiteren die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V zu zahlen wären (siehe Rdn 257).

 

Rz. 235

Die von den Sozialversicherungsträgern z.B. während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge beinhalten nicht lediglich einen bloßen internen Lastenausgleich. Sie stellen vielmehr Sozialleistungen dar, die der Sozialversicherungsträger aus seinen Mitteln bestreitet und die er für den geschädigten Versicherten erbringt. Damit sind sie aber in den Regress gegenüber dem Schädiger folgerichtig einbezogen und stehen damit in Kongruenz zum Erwerbsschadensanteil "Sozialversicherungsbeiträge".

 

Rz. 236

Erschwert wird die Beurteilung allerdings wegen zahlreicher Gesetzesänderungen. Die verschiedenen gesetzlichen Neuregelungen haben zur Folge, dass es hinsichtlich der Frage, ob von Sozialleistungen zu entrichtende Beiträge zur Sozialversicherung zum Schaden kongruent sind, in zeitlicher Hinsicht der Differenzierung bedarf. In sachlicher Hinsicht ist zwischen den von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern zu leistenden Beiträgen zu unterscheiden. Dies ist Folge des gegliederten Systems der Sozialversicherung.

 

Rz. 237

Wegen gesetzlicher Änderungen ist in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf die Kongruenz von Sozialversicherungsbeiträgen wie folgt zu differenzieren:

Gesonderter Beurteilung bedarf die bis zum 31.12.1983 geltende Rechtslage.
Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983[326] hatte Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung. Insoweit ergibt sich eine gesonderte Behandlung für den vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 laufenden Zeitraum.
Schließlich geht es darum, den Zeitraum seit dem 1.1.1992, seit dem Inkrafttreten des RRG 1992, zu beurteilen. Die Rentenreform 1992 (RRG 1992) hat erneut zur Verankerung von Neuregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht geführt.
[324] BGBl I, S. 2261.
[325] BGBl I, S. 1983.
[326] BGBl I, S. 1532.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge