Rz. 68

Ein Schadensersatzanspruch kann als solcher wegen Eingreifens des Haftungsprivilegs nach den §§ 104, 105 SGB VII (dazu § 38 Rdn 1 ff.) von vornherein nicht übergehen. Dies war zwar bereits in § 1542 Abs. 1 S. 2 RVO a.F. ausdrücklich normiert, nicht hingegen in § 116 SGB X. Nunmehr legt § 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ausdrücklich fest, dass ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht stattfindet. Bei Vorsatz oder im Falle der Herbeiführung des Unfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ("Wegeunfall"; nach früherem Recht "Teilnahme am allgemeinen Verkehr", vgl. § 636 RVO a.F.) vermindern sich die verbleibenden Ersatzansprüche um die Leistungen, die Berechtigte vom Sozialversicherungsträger infolge des Versicherungsfalls erhalten (vgl. § 104 Abs. 3 SGB VII; ferner § 636 Abs. 1 S. 2 RVO a.F.). Insoweit kommt es zum Forderungsübergang in dieser Höhe nicht. Die Leistungen des Sozialversicherungsträger vermindern daher die Schadensersatzansprüche des Verletzten. Allerdings bleibt auf die nach § 110 SGB X gegebene originäre Haftung des Schädigers gegenüber dem Sozialversicherungsträger hinzuweisen (§ 38 Rdn 282 ff.).

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