Rz. 235

Maßnahme der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, gelten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG als eigene Angelegenheiten. Die Gebühren richten sich wiederum nach Teil 3 VV, und zwar nach den Nrn. 3309, 3310 VV.

 

Beispiel 129: Anzeige der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbescheid

Nachdem die Verwaltungsbehörde die festgesetzten Kosten (250,00 EUR) innerhalb der Frist des § 798 ZPO nicht zahlt, zeigt der Anwalt auftragsgemäß die Absicht der Zwangsvollstreckung an.

Die Anzeige der Zwangsvollstreckung gegen eine Behörde ist bereits eine Vollstreckungstätigkeit (Vorbereitungshandlung) und löst die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus. Der Gegenstandswert beläuft sich nach § 23 Abs. 2 RVG auf 250,00 EUR. Da eine 0,3-Gebühr sich lediglich auf 13,50 EUR belaufen würde, greift die Mindestgebühr des § 13 Abs. 3 RVG von 15,00 EUR.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   15,00 EUR
  (Wert: 250,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   3,00 EUR
  Zwischensumme 18,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,42 EUR
Gesamt   21,42 EUR
 

Rz. 236

Muss nach der Androhung und Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 882a ZPO die Vollstreckung gegen die Behörde durchgeführt werden, ist diese Vollstreckung keine neue Angelegenheit der Zwangsvollstreckung und löst daher auch keine neue Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV aus (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 RVG)

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