Rz. 134

Auch im gerichtlichen Verfahren kann eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV anfallen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Gebühr gem. Anm. Abs. 3 S. 1 zu Nr. 5116 VV im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren nur einmal anfallen kann. Ist sie also schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen, kann sie im gerichtlichen Verfahren nicht erneut berechnet werden.

 

Rz. 135

Zur Abrechnung im selbstständigen Verfallsverfahren siehe Rdn 211 ff.

 

Beispiel 62: Verfahren mit Einziehung, die bereits vor der Verwaltungsbehörde Gegenstand war

Es ist ein Bußgeldbescheid ergangen über eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR. Darüber hinaus sind nach § 22 OWiG Gegenstände im Wert von 5.000,00 EUR eingezogen worden. Auf den Einspruch hin kommt es zur Hauptverhandlung, in der ein Urteil verkündet wird.

Zur Gebührenberechnung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde siehe Beispiel 27. Im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV, da diese Gebühr nach Anm. Abs. 3 S. 1 zu Nr. 5116 VV im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren nur einmal anfallen kann.

 
I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00 EUR
3. Zusätzliche Verfahrensgebühr, Nr. 5116 VV,   334,00 EUR
  1,0 aus 5.000,00 EUR    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 640,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   121,60 EUR
Gesamt   761,60 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,54 EUR
Gesamt   567,04 EUR
 

Rz. 136

 

Beispiel 63: Verfahren mit Einziehung, die erstmals im gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt

Es ist ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR ergangen. Auf den Einspruch hin kommt es zur Hauptverhandlung. Das Gericht erwägt nach § 22 OWiG die Einziehung von Gegenständen im Wert von 5.000,00 EUR.

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde war die Einziehung noch nicht Verfahrensgegenstand, sodass dort keine Gebühr nach Nr. 5116 VV angefallen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist die Gebühr jedoch entstanden und nicht durch Anm. Abs. 3 S. 1 zu Nr. 5116 VV ausgeschlossen.

 
I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 306,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,14 EUR
Gesamt   364,14 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   280,50 EUR
3. Zusätzliche Verfahrensgebühr, Nr. 5116 VV,   334,00 EUR
  1,0 aus 5.000,00 EUR    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 810,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   154,00 EUR
Gesamt   964,50 EUR
 

Rz. 137

Möglich ist auch, dass der Einspruch auf den Ausspruch zur Einziehung beschränkt wird. Auch dann entstehen alle Gebühren, wobei gegebenenfalls die Rahmengebühren geringer ausfallen können. Siehe hierzu die vergleichbare Problematik im selbstständigen Verfallsverfahren Rdn 211 ff.

 

Beispiel 64: Beschränkter Einspruch gegen Entscheidung zur Einziehung mit Hauptverhandlung

Es ist ein Bußgeldbescheid ergangen über eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR. Darüber hinaus sind nach § 22 OWiG Gegenstände im Wert von 5.000,00 EUR eingezogen worden. Der Anwalt legt für den Betroffenen Einspruch ein, beschränkt diesen aber auf die Einziehung. Über den Einspruch wird in der Hauptverhandlung entschieden.

Zur Gebührenberechnung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde siehe Beispiel 27. Im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt auch jetzt keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV, da diese Gebühr nach Anm. Abs. 3 S. 1 zu Nr. 5116 VV im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren nur einmal anfallen kann. Es entstehen hier allerdings die Gebühren nach den Nrn. 5105 ff. VV, die jetzt gegebenenfalls leicht unterdurchschnittlich anzusetzen sein können, weil die Entscheidung zur Geldbuße nicht angegriffen wird.

 
I. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   176,00 EUR
3. Zusätzliche Verfahrensgebühr, Nr. 5116 VV,   334,00 EUR
  1,0 aus 5.000,00 EUR    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 640,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   121,60 EUR
Gesamt   761,60 EUR
II. Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   140,80 EUR
  (20 % unter Mittelgebühr)    
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   224,40 EUR
  (20 % unter Mittelgebühr)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 385,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   73,19 EUR
Gesamt   458,39 EUR
 

Rz. 138

Auch bei einer iso...

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