Rz. 108

Als erstes entsteht im gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts. Sie wird bereits mit der Entgegennahme der Information ausgelöst (Vorbem. 5 Abs. 2 VV).

 

Beispiel 39: Einspruchsrücknahme, Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt

Im gerichtlichen Verfahren wird der Einspruch drei Tage vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin zurückgenommen.

Im gerichtlichen Verfahren entsteht jetzt nur die Verfahrensgebühr, die sich grundsätzlich nach der Höhe des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes richtet. Da der Einspruch erst drei Tage vor dem Hauptverhandlungstermin zurückgenommen worden ist, entsteht keine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV, da diese nur dann ausgelöst wird, wenn der Einspruch mehr als zwei Wochen vor einem eventuell anberaumten Hauptverhandlungstermin zurückgenommen wird (siehe Rdn 121).

 
I. Bußgeld unter 60,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5107 VV   71,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   14,30 EUR
  Zwischensumme 85,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   16,30 EUR
Gesamt   102,10 EUR
II. Bußgeld zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   176,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 196,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   37,24 EUR
Gesamt   233,24 EUR
III. Bußgeld über 5.000,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5111 VV   220,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
Gesamt   285,60 EUR
 

Rz. 109

 

Beispiel 40: Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung, keine Mitwirkung des Verteidigers

Das Gericht stellt das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung des Verteidigers ein.

Zu rechnen ist ebenso wie im vorangegangenen Beispiel 39. Mangels Mitwirkung an der Einstellung kann auch hier keine Zusätzliche Gebühr anfallen.

 

Rz. 110

 

Beispiel 41: Vorläufige Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung

Das Gericht stellt das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung vorläufig ein, weil der Betroffene unbekannt ins Ausland verzogen ist.

Zu rechnen ist ebenso wie im Beispiel 39. Da die Einstellung nach § 46 OWiG, § 205 StPO nur vorläufig ist, löst dies keine Zusätzliche Gebühr aus.

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