Rz. 2

Es gilt der Grundsatz, dass Eintragungen nur solange verwertet werden dürfen, wie sie nicht getilgt oder tilgungsreif sind.[6]

 

Rz. 3

Damit gilt ein Verwertungsverbot für die im FER/VZR[7] getilgten und tilgungsreifen Eintragungen:

bei gerichtlichen Entscheidungen, die im FER/VZR eingetragen sind, gilt § 29 Abs. 8 StVG a.F.;

bei Verwaltungsentscheidungen, die im FER/VZR eingetragen sind,

ergibt sich das Verwertungsverbot bei getilgten Eintragungen aus der Löschung der Eintragung;
bei tilgungsreifen Eintragungen gilt gleichfalls das Verwertungsverbot, da dieses nicht erst eingreifen kann, "wenn die gebotene Tilgung auch verwaltungstechnisch durchgeführt worden ist".
 

Rz. 4

Eine mit der Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens begründete Entziehung der FE kann damit nur dann Bestand haben, wenn die die Gutachtensanordnung rechtfertigenden Eignungszweifel über den Zeitpunkt dieser Anordnung hinaus bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens berechtigt waren. Das bedeutet insbesondere, dass die Umstände, die auf einen Eignungsmangel hinweisen, während des gesamten behördlichen Verfahrens zu Lasten des Erlaubnisinhabers verwertbar gewesen sein müssen.[8] Dies ist z.B. problematisch, wenn im Laufe des anhängigen Widerspruchsverfahrens Bußgeldentscheidungen tilgungsreif geworden sind.[9]

 

Rz. 5

Wartet die Fahrerlaubnisbehörde den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anordnung eines Aufbauseminars ab und tritt innerhalb dieses Zeitraums Tilgungsreife bezüglich der der Anordnung zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein, so wird die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen des Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig.[10]

 

Rz. 6

Eine getilgte Eintragung darf weder für die abschließende Feststellung der Eignung noch bei der Beantwortung der Frage, ob Eignungszweifel überhaupt gerechtfertigt sind, herangezogen werden. Der Begriff "Beurteilung der Eignung" i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG setzt bereits bei der Frage an, ob überhaupt Zweifel an der Eignung bestehen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem in § 29 Abs. 8 StVG, § 51 Abs. 1 BZRG zum Ausdruck kommenden Rehabilitationsgedanken zuwider.[11]

[6] Heiler/Jagow, S. 284.
[7] Zum besseren Verständnis wird in diesem Abschnitt der Begriff FER (Fahreignungsregister, ab. 1.5.2014) neben den Begriff VZR (Verkehrszentralregister, bis 30.4.2014) gestellt.
[8] BayVGH zfs 1997, 198; OVG NRW VRS 60, 475; OVG RP zfs 2000, 320, 321.
[9] BayVGH zfs 1997, 198.
[10] VG Neustadt a.d.W. zfs 2001, 569.
[11] OVG RP zfs 2000, 320, 321.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge