Rz. 2
Es gilt der Grundsatz, dass Eintragungen nur solange verwertet werden dürfen, wie sie nicht getilgt oder tilgungsreif sind.[6]
Rz. 3
Damit gilt ein Verwertungsverbot für die im FER/VZR[7] getilgten und tilgungsreifen Eintragungen:
▪ | bei gerichtlichen Entscheidungen, die im FER/VZR eingetragen sind, gilt § 29 Abs. 8 StVG a.F.; | ||||
▪ | bei Verwaltungsentscheidungen, die im FER/VZR eingetragen sind,
|
Rz. 4
Eine mit der Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens begründete Entziehung der FE kann damit nur dann Bestand haben, wenn die die Gutachtensanordnung rechtfertigenden Eignungszweifel über den Zeitpunkt dieser Anordnung hinaus bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens berechtigt waren. Das bedeutet insbesondere, dass die Umstände, die auf einen Eignungsmangel hinweisen, während des gesamten behördlichen Verfahrens zu Lasten des Erlaubnisinhabers verwertbar gewesen sein müssen.[8] Dies ist z.B. problematisch, wenn im Laufe des anhängigen Widerspruchsverfahrens Bußgeldentscheidungen tilgungsreif geworden sind.[9]
Rz. 5
Wartet die Fahrerlaubnisbehörde den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anordnung eines Aufbauseminars ab und tritt innerhalb dieses Zeitraums Tilgungsreife bezüglich der der Anordnung zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein, so wird die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen des Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtswidrig.[10]
Rz. 6
Eine getilgte Eintragung darf weder für die abschließende Feststellung der Eignung noch bei der Beantwortung der Frage, ob Eignungszweifel überhaupt gerechtfertigt sind, herangezogen werden. Der Begriff "Beurteilung der Eignung" i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG setzt bereits bei der Frage an, ob überhaupt Zweifel an der Eignung bestehen. Eine andere Betrachtungsweise liefe dem in § 29 Abs. 8 StVG, § 51 Abs. 1 BZRG zum Ausdruck kommenden Rehabilitationsgedanken zuwider.[11]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen