Rz. 278
In Verfahren über
▪ | die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1, 1. Var. VV) |
oder
▪ | die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1, 2. Var. VV) |
erhält der Anwalt nicht die Gebühren nach Teil 4 VV, sondern die Gebühren nach Teil 3 VV.
Rz. 279
Der Anwalt erhält also in jedem der vorgenannten Verfahren die Vergütung nach Nr. 3500 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
Rz. 280
Zum Umfang der Angelegenheit siehe § 16 Nr. 10a) und b) RVG sowie § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG.
Rz. 281
Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 u. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 RVG.
Rz. 282
Erinnerung, Beschwerde und weitere Beschwerde sind jeweils gesonderte Angelegenheiten, sodass der Anwalt seine Vergütung in jedem Verfahren gesondert erhält (§§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 RVG).
Beispiel 185: Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Nach Freispruch beantragt der Anwalt für den Mandanten die Kostenfestsetzung. Das Gericht setzt Fotokopiekosten in Höhe von 30,00 EUR ab. Dagegen legt der Anwalt im Namen des Mandanten Erinnerung ein.
Für das Verfahren über die Erinnerung erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 24,50 EUR | |
(Wert: 30,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 4,90 EUR | |
Zwischensumme | 29,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 5,59 EUR | |
Gesamt | 34,99 EUR |
Rz. 283
Beispiel 186: Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Nach Freispruch beantragt der Anwalt für den Mandanten die Kostenfestsetzung. Das Amtsgericht setzt eine Terminsgebühr in Höhe von 302,50 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also insgesamt 359,98 EUR, ab. Dagegen legt der Anwalt im Namen des Mandanten Beschwerde ein.
Für das Verfahren über die Beschwerde erhält der Anwalt ebenfalls die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 24,50 EUR | |
(Wert: 359,80 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 4,90 EUR | |
Zwischensumme | 29,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 5,59 EUR | |
Gesamt | 34,99 EUR |
Rz. 284
Beispiel 187: Weitere Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Wie vorangegangenes Beispiel 186. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück, lässt aber gleichzeitig die weitere Beschwerde zu, die der Anwalt daraufhin auch einlegt.
Für das Verfahren über die weitere Beschwerde erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV erneut (§§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 RVG). Zusätzlich zu der Vergütung für die Beschwerde wie im Beispiel 186 erhält er weitere:
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 24,50 EUR | |
(Wert: 359,80 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 4,90 EUR | |
Zwischensumme | 29,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 5,59 EUR | |
Gesamt | 34,99 EUR |
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