Rz. 1
Die Vergütung in Strafsachen richtet sich nach Teil 4 VV. Neben den Gebühren nach Teil 4 VV gelten die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV, die Gebühren nach Teil 2 VV Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Abschnitt 1), Einvernehmen (Abschnitt 2) und Beratungshilfe (Abschnitt 5) sowie die Auslagen nach Teil 7 VV. Ferner gilt § 34 RVG für Beratung und Gutachten; es handelt sich dabei nicht um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV.[1]
Rz. 2
Wird ein Anwalt in Strafsachen gerichtlich bestellt oder beigeordnet, so erhält er dieselben Gebühren wie ein Wahlanwalt. Allerdings erhält er nur die unterhalb der Mittelgebühr liegenden Festgebühren (siehe im Einzelnen § 4).
Rz. 3
Soweit die in Teil 4 VV bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind, kann sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Wahlanwalt die Bewilligung einer zusätzlichen Pauschgebühr verlangen (§§ 42, 51 RVG).
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