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Beispiel 43: Rücknahme der Anklage und Einstellung

Die Staatsanwaltschaft nimmt die Anklage nach Eröffnung des Verfahrens aufgrund einer Einlassung des Verteidigers zurück und stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Im gerichtlichen Verfahren entsteht keine Zusätzliche Gebühr, weil die Sache mit Rücknahme der Anklage noch nicht erledigt ist und jederzeit eine neue Anklage erhoben werden kann. Mit der Rücknahme der Anklage ist die Sache wieder in das vorbereitende Verfahren zurückversetzt worden, sodass dort jetzt infolge der Einstellung die Zusätzliche Gebühr anfällt. Soweit der Verteidiger – wie hier – dort bereits tätig war, kann die Verfahrensgebühr nicht erneut entstehen. Sie kann jetzt allenfalls aufgrund des höheren Umfangs überdurchschnittlich anzusetzen sein.

Geht man von der Mittelgebühr aus, dann ist wie folgt zu rechnen:

 
I. Verfahren vor dem Amtsgericht
a) Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 603,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   114,57 EUR
Gesamt   717,57 EUR
b) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   181,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR
II. Verfahren vor der Strafkammer oder Jugendkammer
a) Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4112 VV   203,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 625,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   118,75 EUR
Gesamt   743,75 EUR
b) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112 VV   203,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 223,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   42,47 EUR
Gesamt   265,97 EUR
III. Verfahren vor dem OLG, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG oder der Jugendkammer nach Anm. zu Nr. 4118 VV
a) Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   220,00 EUR
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4118 VV   434,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 856,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,64 EUR
Gesamt   1.018,64 EUR
b) Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4118 VV   434,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,36 EUR
Gesamt   540,86 EUR

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