Rz. 203

 

Beispiel 126: Bloße Revisionseinlegung

Der Anwalt wird mit der Einlegung der Revision beauftragt. Anschließend kündigt der Auftraggeber das Mandat.

Der Anwalt erhält im Revisionsverfahren keine Vergütung. Die Einlegung der Revision gehört noch mit zum Ausgangsverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG) und wird durch die dortige Verfahrensgebühr abgegolten (siehe Beispiel 120).

 

Rz. 204

 

Beispiel 127: Revisionsverfahren ohne Zusätzliche Gebühr

Der Anwalt wird im Revisionsverfahren als Verteidiger tätig. Das Verfahren wird ohne sein Zutun außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.

Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV kann nicht mehr entstehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV). Der Anwalt erhält nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV. Eine Zusätzliche Gebühr entsteht mangels Mitwirkung nicht (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV).

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV   676,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 696,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   132,34 EUR
Gesamt   828,84 EUR
 

Rz. 205

 

Beispiel 128: Revisionsrücknahme unmittelbar vor der Hauptverhandlung

Drei Tage vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin nimmt der Verteidiger die Revision zurück.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 127. Der Anwalt erhält nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV. Eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt nicht an, da die Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt ist (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV), die auch bei Rücknahme der Revision gilt.

 

Rz. 206

 

Beispiel 129: Einstellung des Revisionsverfahrens unter Mitwirkung des Verteidigers

Aufgrund der Revisionsbegründung stellt das Gericht das Verfahren ein.

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV erhält der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV).

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV   676,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4130 VV   676,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.373,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   260,87 EUR
Gesamt   1.633,87 EUR
 

Rz. 207

Strittig ist, ob die Rücknahme der Revision ausreicht, um die Zusätzliche Gebühr zu verdienen. Überwiegend wird von der Rspr. gefordert, dass eine Hauptverhandlung anberaumt gewesen sein muss oder doch zumindest eine Hauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre.[79] Diese Auffassungen sind abzulehnen, da das Gesetz insoweit keine Einschränkungen enthält und die Gebühr danach immer anfallen soll, wenn die Revision zurückgenommen wird. Zudem kann die mögliche Hauptverhandlung, die vermieden werden soll, nicht der ausschlaggebende Grund sein. Anderenfalls wäre nicht erklärlich, wieso im vorbereitenden Verfahren eine Zusätzliche Gebühr anfallen kann, obwohl es hier gar keine Hauptverhandlung geben kann.[80]

 

Beispiel 130: Revisionsrücknahme

Nach Revisionsbegründung, aber noch vor Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, nimmt der Verteidiger die Revision zurück.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 129. Der Anwalt erhält neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV).

 

Rz. 208

 

Beispiel 131: Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen anderen Beteiligten

Aufgrund der Revisionserwiderung des Verteidigers nehmen Staatsanwaltschaft und Nebenkläger ihre Revisionen noch vor Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins zurück.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 129. Wer die Revision zurücknimmt, ist unerheblich. Der Anwalt erhält neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV) auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein sonstiger Beteiligter, etwa ein Neben- oder Privatkläger, die Revision zurücknimmt (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV).[81]

 

Rz. 209

Voraussetzung ist allerdings, dass der Anwalt an der Rücknahme mitgewirkt hat.[82] Es obliegt dem Gebührenschuldner bzw. der Landeskasse die Beweislast dafür, dass die Tätigkeit des Verteidigers für die Rücknahme nicht förderlich war.[83]

 

Beispiel 132: Rücknahme der Privatklage

Der Verteidiger erreicht, dass der Privatkläger seine Privatklage zurücknimmt.

Die Privatklage kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (§ 391 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Rücknahme bedarf allerdings der Zustimmung des Beklagten (§ 391 Abs. 1 S. 1 StPO). Abzurechnen ist analog Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV wie im Beispiel 129.

 

Rz. 210

 

Beispiel 133: Einstellung im Privatklageverfahren nach Einigung

Im Privatklageverfahren einigen sich die Parteien außerhalb der Hauptverhandlung. Daraufhin wird das Verfahren eingestellt.

Eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV entsteht nicht, da sie nicht neben einer Einigungsgebühr nach Nr. 4147 VV anfallen kann (Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 4141 VV).

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV   676,50 EUR
2. Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 4147 VV   676,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.373,00 EUR  
4. 19...

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