Rz. 28

Der isolierte Anfall einer Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist nicht möglich, da mit der ersten Einarbeitung zugleich auch immer das Geschäft betrieben wird, abgesehen davon, dass die Entgegennahme der Information bereits die Verfahrensgebühr auslöst (Vorbem. 4 Abs. 2 VV). Die frühere Streitfrage ist zwischenzeitlich mit dem 2. KostRMoG durch die Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV geklärt. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr entsteht. Eine Grundgebühr kann daher nie isoliert anfallen.

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