Rz. 164

Die Regelung in § 651w BGB ist eine Umsetzung von Art. 3 Nr. 5, Nr. 19 der Pauschalreiserichtlinie. Hierdurch wurde eine weitere Reisekategorie geschaffen, die keine Pauschalreise ist, aber auch nicht lediglich die Vermittlung verschiedener Reiseleistungen darstellt. Wenn also keine Pauschalreise vorliegt,[181] dann kann überhaupt nur eine verbundene Reiseleistung in Betracht kommen. Grundsätzlich liegt eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um zwei verschiedene Reiseleistungen handeln, die dem Zweck der gleichen Reise dienen und die entweder durch die Vermittlung dieser zumindest zwei Reiseleistungen während eines einheitlichen Kontakts mit der Vertriebsstelle erfolgen oder bei denen die zweite Leistung gezielt durch den Vermittler oder Leistungserbringer der ersten Leistung beworben wird und der zweite Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach Vertragsschluss des ersten Vertrags zustande kommt.[182]

Letztlich handelt es sich also um die rechtliche Regelung der Situation, in der für den Zweck derselben Reise mehr als eine Leistung innerhalb eines Buchungsvorgangs vermittelt werden, ohne dass eine Pauschalreise entsteht oder aber bei der nach der ersten Vermittlung oder dem ersten Vertrag mit dem Leistungserbringer gezielt ein weiterer Vertrag hinzugebucht wird, ohne dass die Voraussetzungen des verbundenen Online-Buchungsverfahrens erfüllt sind.

[181] Tonner, MDR 2018, 305, 311.
[182] BeckOK BGB/Weber, § 651w Rn 2.

1. Entstehung der verbundenen Reiseleistung

 

Rz. 165

Die Voraussetzungen für das Entstehen einer verbundenen Reiseleistung hinsichtlich der Reiseleistung sind letztlich wie bei der Pauschalreise: Es müssen unterschiedliche Reiseleistungen sein, sie müssen dem Zweck derselben Reise dienen und es darf sich nicht nur um Nebenleistungen zu einer Hauptleistung handeln. Im Übrigen gilt, dass auch sonstige touristische Leistungen nicht geeignet sind, um eine verbundene Reiseleistung entstehen zu lassen (vgl. § 651w Abs. 1 S. 3 BGB und § 651a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB).

Gleichwohl bedarf es eines verbindenden Elements,[183] um aus den nicht zu einer Pauschalreise zusammengefassten unterschiedlichen Reiseleistungen noch das Konstrukt der verbundenen Reiseleistung erwachsen zu lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermittlung zweier Reiseleistungen während eines Besuchs einer Vertriebsstelle oder anlässlich eines Kontakts mit einer Vertriebsstelle gebucht wird. Voraussetzung für die Entstehung einer solchen verbundenen Reiseleistung ist also stets die Lebenseinheitlichkeit des Buchungsvorgangs, sei dies online oder offline.

[183] BeckOK BGB/Weber, § 651w Rn 1.

2. Vermittlung verbundener Reiseleistungen

 

Rz. 166

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich im Fall des § 651w Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB um einen Reisevermittler handelt. Die Erbringung einer eigenen Leistung als Leistungserbringer oder die Hinzubuchung von Leistungen als Reiseveranstalter reicht demgegenüber nicht aus, wie sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt.

Voraussetzung nach dem Wortlaut des § 651w Abs. 1 BGB ist es, dass kein einheitlicher Preis vorliegt. Dies ist nachvollziehbar, da ja gerade der einheitliche Gesamtpreis Kennzeichen der Pauschalreise ist.

3. Zahlungswege bei der verbundenen Reiseleistung

 

Rz. 167

Eine verbundene Reiseleistung erfordert weiterhin, dass die entsprechenden Reiseleistungen entweder getrennt bezahlt werden oder sich der Kunde zu jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet (und einheitlich zahlt). Das Erfordernis der Verpflichtung zur getrennten Zahlung kann selbstverständlich durch eine getrennte Zahlung erfüllt werden. Häufig gibt es indes auch ein praktisches Bedürfnis, dass sich der Reisende zwar zur Zahlung verschiedener Reiseleistungen getrennt verpflichtet, die tatsächliche Zahlung dann aber etwa im Rahmen einer Überweisung oder Kreditkartenzahlung im Rahmen einer Zahlung geschieht. Diesem Bedürfnis der Tourismuswirtschaft an einer Vereinfachung des Buchungsvorgangs trägt der Gesetzgeber mit der entsprechenden Formulierung Rechnung.[184]

[184] Führich/Staudinger, § 27 Rn 6.

4. Vermittlung verbundener Reiseleistungen bei nachgelagerter zweiter Vermittlung

 

Rz. 168

Ebenfalls entsteht eine verbundene Reiseleistung, wenn ein Vermittler oder Leistungserbringer, bei dem der Reisende eine Reiseleistung gebucht hat, eine weitere Leistung – und zwar eine andere Reiseleistung – für den Zweck derselben Reise gezielt vermittelt und diese weitere Reise binnen spätestens 24 Stunden nach der ersten Reise gebucht wird.

Typische Situationen sind die, in denen etwa im Rahmen einer Buchungsbestätigung oder anderer Kommunikation mit dem Reisenden weitere andere Reiseleistungen zur Vermittlung angeboten werden. Hierbei ist noch nicht jedweder Kontakt ausreichend, um eine verbundene Reiseleistung zu erzielen.[185] Vielmehr muss es sich um eine Vermittlung "gezielter Art und Weise" handeln.[186] Hierzu sind eine Reihe von Gestaltungen denkbar. So kann etwa eine Buchungsbestätigung Links zu Internetseiten enthalten, bei denen bereits Ankunfts- und Abreisetage feststehen, oder die mit der Buchungsbestätigung übersandten Angebote sind konkret auf die zuvor gebuch...

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