Rz. 31

Soweit der Reisende spezielle Vereinbarungen hinsichtlich der Reise wünscht, werden diese "Sonderwunsch" genannt. Hierbei ist zu unterscheiden:

Macht der Reisende klar, dass es sich um einen verbindlichen Sonderwunsch handelt, gibt er also die Erklärung ab, dass das Angebot nur dann gelte, wenn der Sonderwunsch berücksichtigt werde, muss der Reiseveranstalter aktiv ablehnen. Jedes Schweigen gilt dann als Annahme dieses Sonderwunschs.
Unverbindliche Sonderwünsche bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Veranstalter, um Vertragsbestandteil zu werden.
 

Rz. 32

Reisevermittler sind grundsätzlich zur Entgegennahme von Sonderwünschen befugt. Übermittlungsfehler gehen daher zulasten des Reiseveranstalters, der insoweit das Risiko der Falschübermittlung trägt.[16] Gleichwohl darf der Reisevermittler im Zuge des Buchungsvorgangs nur solche Zusagen machen, die nicht in offenem Widerspruch zu den Angaben der Reiseausschreibung des Veranstalters stehen. Bei solchen offensichtlich fehlerhaften Zusicherungen haftet der Reiseveranstalter nicht.[17] Wichtig ist daher, bei der Bearbeitung Folgendes zu klären:

Wie wurde der Sonderwunsch geäußert?
Wie reagierte der Reiseveranstalter?
Wie findet sich der Sonderwunsch in der Reisebestätigung?

Bei Beratung des Mandanten noch vor Reiseantritt muss, wenn Angaben zu Sonderwünschen in der Reisebestätigung fehlen, eine Erklärung des Reiseveranstalters angemahnt werden.

[16] BGH 19.11.1981 – VII ZR 238/80.
[17] Zu den Sonderwünschen insgesamt: Führich/Staudinger, § 5 Rn 35.

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