Name/Firma des Reiseveranstalters: ...

Anschrift: ...

Telefonnummer: …

E-Mail-Adresse: …

[1]

Herrn/Frau ...

[2]

Buchungs-Nr. ... Buchungs-Datum: …
Rechnungs-Nr.: … Rechnungs-Datum: …

Wir bestätigen Ihre Reise Reiseziel: ... / [Land] ...

[3]

Reisetermin: ...

Aufenthalt

Anschrift: ...

Telefon: ...

für Teilnehmer 1 bis 4: 2 Doppelzimmer, Bad oder Dusche, WC, Balkon, Halbpension

für Teilnehmer 5: 1 Einzelzimmer, Dusche, WC, Balkon, Halbpension

Teilnehmer:

  1. Frau A Hotel Sunwing Grundpreis pro Tag ... Euro
  2. Herr A Hotel Sunwing Grundpreis pro Tag ... Euro
  3. Kind A Hotel Sunwing Grundpreis pro Tag ... Euro
  4. Kind A Hotel Sunwing Grundpreis pro Tag ... Euro
  5. Frau C Hotel Sunwing Grundpreis pro Tag ... Euro

Die Allgemeinen Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsbestandteil.

[4]

Eine Reiseversicherung wurde nicht abgeschlossen. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss eines Komplettschutzes oder einer Reiserücktrittskostenversicherung.

[5]

Der Sicherungsschein gem. § 651r BGB befindet sich auf der Rückseite dieser Reisebestätigung.

[6]

Die Zahlungsweise ergibt sich aus den beiliegenden Zahlungsformularen.

[7]

[1] Der Veranstalter ist gemäß § 651d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 2 EGBGB verpflichtet, Name und Anschrift sowie seine Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail in der Reisebestätigung anzugeben, damit der Reisende über seinen Vertragspartner im Klaren ist. Sofern die Reise vermittelt wurde, sind die gleichen Angaben auch für den Reisevermittler erforderlich.
[2] Vertragspartner des Reiseveranstalters wird in der Regel der Buchende. Dies gilt auch, wenn der Buchende eine Reise nicht nur für sich, sondern auch für seine Familie bucht. Wird eine Reise dagegen für sonstige Personenmehrheiten gebucht (z.B. Kegelclub) so werden nach den Regeln der Stellvertretung sämtliche Mitreisenden selbständige Vertragspartner des Reiseveranstalters.
[3] Die einzelnen Angaben in der Reisebestätigung zum Reiseziel, zur Reisezeit und zum Reiseort sind von größter Wichtigkeit, da sie den geschuldeten Leistungsumfang verbindlich festlegen. Unklarheiten gehen i.d.R. zu Lasten des Veranstalters, gleichwohl ist in diesen Fällen ein unverzüglicher Widerspruch des Reisenden dringend angezeigt. Welche weiteren Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung erforderlich sind, ergibt sich um Einzelnen aus § 651 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 3 EGBGB. Ggf. ist die Buchungsbestätigung hinsichtlich der für die betreffende Pauschalreise erheblichen Angaben zu ergänzen. Ferner ist das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß Anlage 11 zu Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB beizufügen.
[4] Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie i.S. des § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen werden. Daraus folgt: Sind die Bedingungen im Prospekt nur teilweise abgedruckt, so werden sie auch nur insoweit Vertragsbestandteil.
[5] Nach § 651d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBGB ist der Veranstalter verpflichtet, auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung hinzuweisen. Diese Versicherung ersetzt die vom Veranstalter verlangten Rücktrittskosten nach § 651 h BGB und eventuelle zusätzliche Rückreisekosten, wenn der Reisende infolge eines schweren Unfalls, einer unerwarteten schweren Erkrankung oder anderer wichtiger Ereignisse, die entweder ihn selbst oder einen nahen Angehörigen treffen, die Reise nicht antritt oder diese vorzeitig abbricht (vgl. im einzelnen § 1 ABRV).
[6] Nach § 651 t BGB darf der Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat. Dieser dient als Nachweis für die vorgenommene Insolvenzabsicherung.
[7] Gesetzliche Bestimmungen über die Fälligkeit des Reisepreises bestehen nicht. Sämtliche Reiseveranstalter legen jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesamte Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt fest. Dies ist grundsätzlich zulässig. Eine geringe Anzahlung jederzeit nach Übergabe des Sicherungsscheins kann wirksam vereinbart werden. Zwischen der Restpreisfälligkeit und dem Reiseantritt sollten dagegen höchstens vier Wochen liegen.

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