Rz. 141

§ 651i Abs. 2 BGB regelt, dass die Pauschalreise dann frei von Reisemängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder – in Ermangelung einer Beschaffenheitsvereinbarung – sie für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen geeignet ist oder, wenn ein solcher Nutzen nicht feststellbar ist, für den gewöhnlichen Nutzen geeignet ist. Letztlich ist der Mangelbegriff im Reiserecht also nichts anderes als der bekannte Satz, dass ein Mangel die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit ist. Die Soll-Beschaffenheit kann sich ergeben aus:

der vereinbarten Beschaffenheit (§ 651i Abs. 2 S. 1 BGB);
der Eignung für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB);
der Eignung für den gewöhnlichen Nutzen oder die übliche Art bzw. die üblicherweise zu erwartende Art von Pauschalreisen (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).

Auch die Nichtleistung und die Verspätung gelten als Reisemangel.

Der Mangel muss sich auf den Urlaub auswirken – die Schließung eines Kinderpools betrifft ein kinderloses Paar nicht.[155] Indes kann auch hieraus eine Störung erwachsen, wenn deswegen deutlich mehr Kinder als der Größe des für alle Gäste bestimmten Pools zuträglich dort schwimmen oder das Hotel den eigentlich Erwachsenen vorbehaltenen Pool-Bereich nunmehr für alle Besucher öffnet.

[155] BeckOK BGB/Geib, § 651i Rn 5.

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