Rz. 8

Der Begriff der Reiseleistung ist legaldefiniert. Hierbei handelt es sich um:

Leistungen der Beförderung (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB);
Leistungen der Beherbergung (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB);
Leistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder Motorrädern für einen gewissen Zeitraum (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB);
Leistungen touristischer Art, die nicht Reiseleistungen i.S.d. § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB sind (§ 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB).

Die typische Kombination der Urlaubsreise aus Flug und Hotel, Hotel und Mietwagen, Flug und Mietwagen oder aus mehreren solcher Bestandteile ist also immer eine Pauschalreise. Eine Pauschalreise liegt nicht vor, wenn dieselben Arten von Reiseleistungen kombiniert werden.

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