Rz. 168

Ebenfalls entsteht eine verbundene Reiseleistung, wenn ein Vermittler oder Leistungserbringer, bei dem der Reisende eine Reiseleistung gebucht hat, eine weitere Leistung – und zwar eine andere Reiseleistung – für den Zweck derselben Reise gezielt vermittelt und diese weitere Reise binnen spätestens 24 Stunden nach der ersten Reise gebucht wird.

Typische Situationen sind die, in denen etwa im Rahmen einer Buchungsbestätigung oder anderer Kommunikation mit dem Reisenden weitere andere Reiseleistungen zur Vermittlung angeboten werden. Hierbei ist noch nicht jedweder Kontakt ausreichend, um eine verbundene Reiseleistung zu erzielen.[185] Vielmehr muss es sich um eine Vermittlung "gezielter Art und Weise" handeln.[186] Hierzu sind eine Reihe von Gestaltungen denkbar. So kann etwa eine Buchungsbestätigung Links zu Internetseiten enthalten, bei denen bereits Ankunfts- und Abreisetage feststehen, oder die mit der Buchungsbestätigung übersandten Angebote sind konkret auf die zuvor gebuchte oder vermittelte Reise bezogen. Auch ein direkter Link auf eine Buchungsstrecke erfüllt die Anforderungen an eine Werbung in gezielter Art und Weise.[187] Bloße nicht zielgerichtete allgemeine Werbung reicht nicht aus, um eine solche Reiseleistung entstehen zu lassen.

[185] BeckOK BGB/Weber, § 651w Rn 16.
[186] Tonner, MDR 2018, 305, 312.
[187] BeckOK BGB/Weber, § 651w Rn 18.

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