Rz. 113

Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden den auf den gekündigten Teil der Reise entfallenden Reisepreis erstatten und den Minderungsbetrag für den Teil der Reise vor der Kündigung. Weitere etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben ebenfalls möglich. Soweit sich der Hintransport als vergebliche Aufwendung darstellt (§§ 651l Abs. 2 S. 1, 651i Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 284 BGB), ist der hierauf entfallende Anteil ebenfalls zu erstatten (typischerweise die Situation, in der die Reise sofort und unmittelbar nach Erreichen des Zielorts berechtigt gekündigt wird).[120]

 

Rz. 114

Schließlich muss der Reiseveranstalter auch den Rücktransport, wenn dieser Teil der Reise war, organisieren oder durchführen, und trägt die durch eine vorzeitige Rückreise entstehenden Mehrkosten.

Der Reisende trägt indes den Reisepreis, soweit er sich auf die Rückbeförderung bezieht. Dies gilt nicht, wenn sich der Reiseveranstalter hinsichtlich der den Mangel begründenden Tatsachen nicht entschuldigen kann und daher Aufwendungsersatzansprüche bestehen.[121]

[120] Führich/Staudinger, § 20 Rn 18.
[121] Führich/Staudinger, § 20 Rn 18.

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