Rz. 167

Eine verbundene Reiseleistung erfordert weiterhin, dass die entsprechenden Reiseleistungen entweder getrennt bezahlt werden oder sich der Kunde zu jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet (und einheitlich zahlt). Das Erfordernis der Verpflichtung zur getrennten Zahlung kann selbstverständlich durch eine getrennte Zahlung erfüllt werden. Häufig gibt es indes auch ein praktisches Bedürfnis, dass sich der Reisende zwar zur Zahlung verschiedener Reiseleistungen getrennt verpflichtet, die tatsächliche Zahlung dann aber etwa im Rahmen einer Überweisung oder Kreditkartenzahlung im Rahmen einer Zahlung geschieht. Diesem Bedürfnis der Tourismuswirtschaft an einer Vereinfachung des Buchungsvorgangs trägt der Gesetzgeber mit der entsprechenden Formulierung Rechnung.[184]

[184] Führich/Staudinger, § 27 Rn 6.

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