Rz. 193

Es handelt sich bei der Klage um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtverletzung aus dem Vertrag zur Vermittlung einer Einzelleistung. Hier gilt § 651v BGB nicht, da dieser lediglich die Pauschalreise betrifft.
Da lediglich eine Einzelleistung vermittelt wurde und auch eine Einzelleistung erbracht werden sollte, kommt auch eine Anwendung des Pauschalreiserechts nicht in Betracht. Auch eine mögliche Anwendung der Regeln über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen scheidet aus, da lediglich eine einzelne Reiseleistung vermittelt wurde.

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