Rz. 8

Ferner muss die Leistung, damit sie unter den Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes fällt, dem geforderten Versorgungszweck dienen. Abgrenzungsfragen ergeben sich hier beispielsweise bei der Gewährung von Todesfallleistungen an Begünstigte außerhalb des Familienverbands,[5] an nicht mehr unterhaltsbedürftige Kinder sowie bei Unterstützungsleistungen für Fälle der Arbeitslosigkeit, Krankheit und für Beerdigungskosten.

 

Rz. 9

So wertet das BAG die Einräumung von Personalrabatten (z.B. durch verbilligten Strombezug) an Betriebsrentner und deren Hinterbliebene als bAV;[6] welche Konsequenzen bei der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung zu ziehen sind (z.B. die Anwendbarkeit der Unverfallbarkeitsregeln mit ausschließender Quotierung), hat das BAG allerdings offengelassen.

 

Praxishinweis

Soweit eine Leistung des Arbeitgebers zur bAV rechnet, ist sie im Zweifel vollständig als Betriebsrentenleistung zu behandeln.

[5] LAG Hamm v. 17.12.1991, DB 1992, 535 zur Abgrenzung von Leistungen an Lebenspartner.
[6] BAG v. 19.2.2008, AP Nr. 52 zu § 1 BetrAVG.

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