Rz. 63

§ 3 BetrAVG verbietet die Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften. Dieses gesetzliche Verbot, das nicht abdingbar ist, bezieht sich ausschließlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn in diesem Zusammenhang Abfindungsvereinbarungen abgeschlossen werden sollen (§ 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Während des Arbeitsverhältnisses können somit Abfindungsvereinbarungen ohne Beschränkungen abgeschlossen werden.[27]

 

Rz. 64

Zulässig ist im Kündigungsfall allerdings die Abfindung von Bagatellrenten. Hierzu sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass kleine Anwartschaften bis zu einer monatlichen Altersrente von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV oder entsprechende Kapitalbeträge in Höhe von 12/10 der Bezugsgröße rechtmäßig abgefunden werden dürfen. In dieser Größe genügt das einseitige Verlangen von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Durchsetzung. Die monatliche Bezugsgröße (West) beträgt im Jahr 2023 3.395 EUR, sodass der Monatshöchstbetrag 33,95 EUR monatliche Rente, der Kapitalhöchstbetrag 4.074 EUR betragen würde.

 

Rz. 65

Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach § 3 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG bei den Durchführungswegen der Direktzusage und der Unterstützungskasse aus dem Barwert der zukünftigen Versorgungsleistung. Die Berechnungsparameter sind dabei auf der Basis der für die jeweilige Durchführungsform festgelegten Rechnungsgrundlagen und Diskontierungszinssätze sowie nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Bei den Durchführungswegen der Direktversicherung, der Pensionskasse und des Pensionsfonds entspricht die Abfindung dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Abfindung.

Abfindungsvereinbarungen entgegen dem gesetzlichen Verbot sind nach § 134 BGB nichtig.

[27] BAG v. 21.1.2003, BetrAV 2003, 782.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge