Rz. 15

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einführen möchte. Er kann ebenfalls frei entscheiden, ob er allein die Mittel für die Finanzierung der zugesagten bAV bereitstellen möchte, oder ob er den Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligt. Einschränkungen der Vertragsfreiheit ergeben sich aus den Regelungen des BetrAVG, aus den Mitbestimmungsrechten des Betriebs- oder Personalrats und aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

 

Rz. 16

Wichtig bei der Auslegung von bAV-Zusagen im Kündigungsfall ist, dass den Arbeitgeber bei der Ausarbeitung von Versorgungszusagen eine besondere Sorgfaltspflicht trifft. Dies leitet die Rechtsprechung aus der Tatsache ab, dass bei der Formulierung der Texte von Versorgungszusagen der Arbeitnehmer kaum Verhandlungsparität hat, weil Versorgungszusagen in der Regel sehr komplex ausgestaltet sind. Deshalb gehen nach der Rechtsprechung des BAG unklare Regeln zulasten des Arbeitgebers (Unklarheitenregel).[10]

 

Rz. 17

Eine in der Praxis wichtige Einschränkung der Vertragsfreiheit ist der seit 1.1.2002 eingeräumte Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1 BetrAVG verlangen, dass Teile seines Entgelts für eine bAV verwendet werden. Dabei ist die Durchführung dieses Anspruchs mittels einer Vereinbarung zu regeln. Soweit die sonstigen Ansprüche des Arbeitnehmers, vor allem der Anspruch auf Entgeltzahlung, durch Tarifverträge begründet sind, bedarf es zur Durchsetzung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung einer entsprechenden Öffnungsklausel.[11] Sehen die gültigen Tarifverträge keine Öffnungsklausel vor, können nur übertariflich gewährte Entgeltbestandteile umgewandelt werden. Eine Regelung durch Betriebsvereinbarung reicht in diesem Fall zur Rechtsbegründung nicht aus.

Seit dem 1.1.2019, bei älteren Versorgungszusagen mit Erstbegründung vor dem 1.1.2019 aufgrund einer Übergangsregelung seit dem 1.1.2022, wurde der Anspruch auf Entgeltumwandlung erweitert auf einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrags.[12] Diese Erweiterung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung sieht das Gesetz nur bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vor. Bei den anderen Durchführungswegen bleibt es weiterhin bei der freien Entscheidung des Arbeitgebers.

[10] BAG v. 27.1.1988, EzA § 1 BetrAVG – Unterstützungskasse Nr. 11.

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