Rz. 28

Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber, Versorgungsleistungen unmittelbar aus seinen liquiden Mitteln zu erbringen. Er schaltet keinen externen Versorgungsträger ein und finanziert die Versorgungsverpflichtungen intern. Handels- und steuerrechtlich hat er hierfür Pensionsrückstellungen zu bilden.

Im Leistungsfall haben die Arbeitnehmer und die übrigen Versorgungsberechtigten einen direkten Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

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