Rz. 62

Ist im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens zu klären, welche Rechte beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer als unverfallbar vereinbart sind, so ist im Bereich der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich ein Feststellungsantrag ausreichend. Das BAG anerkennt grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung des Inhalts des Versorgungsverhältnisses und sieht einen Feststellungsantrag als geeignet an, sodass ein Verweis auf den Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen gehalten werden kann.[26]

 

Formulierungsbeispiel

Es wird festgestellt, dass dem Kläger unverfallbare Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung aus der Versorgungszusage vom (…) in Höhe von (…) zur Verfügung stehen.

[26] BAG v. 14.1.2006, AP Nr. 1 zu § 313 BGB Nr. 1, st. Rspr.

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