Rz. 58

Bei dieser in § 2 Abs. 6 BetrAVG festgelegten Methode, die bei allen Beitragszusagen mit Mindestleistung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen verwendet werden kann, entspricht der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft dem bis zum Ausscheiden gebildeten Versorgungskapital. Allerdings steht dem ausscheidenden Arbeitnehmer mindestens die Summe der bis dahin aufgelaufenen Beiträge abzüglich etwaiger Prämien für biometrische Risiken zu.

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