Rz. 50

Die Regelungen für den Schutz von Versorgungsanwartschaften bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gelten nur für Versorgungszusagen, die der Arbeitgeber freiwillig finanziert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich teilweise an der Finanzierung aufgrund der getroffenen Rechtsbegründungsakte (z.B. einer Betriebsvereinbarung) zu beteiligen hat. Im Gegensatz dazu bestimmt § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG, dass Versorgungsanwartschaften durch Entgeltumwandlung oder Eigenbeiträge sofort gesetzlich unverfallbar sind. In diesen erweiterten Schutz wurde der verpflichtende Arbeitgeberbeitrag gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einbezogen, sodass auch dieser Pflichtbeitrag mit Einzahlung sofort zu einem gesetzlich unverfallbaren Anspruch führt.[21] Sie stehen im Ergebnis im Eigentum des Arbeitnehmers.

 

Rz. 51

Der Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit außerhalb der Entgeltumwandlung ist von der Dauer des Bestehens der Zusage und dem Lebensalter beim Ausscheiden beim Arbeitgeber abhängig. Der gesetzliche Grundsatz lautet, dass Versorgungszusagen nach Vollendung des 21. Lebensjahres und einer Zusagedauer von mindestens drei Jahren unverfallbar werden (§ 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG).[22]

 

Rz. 52

Somit sind Versorgungszusagen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbar und nicht einseitig wegnehmbar. Hat es im Laufe des Arbeitsverhältnisses Änderungen einer erteilten Versorgungszusage oder einen Wechsel des Durchführungswegs gegeben, gilt der Grundsatz der Einheit der Versorgungszusage.[23] Eine Ausnahme hierfür gilt nur dann, wenn verschiedene vom Arbeitgeber erteilte Zusagen nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen.[24]

 

Rz. 53

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit berechnet sich entsprechend der rechtlichen Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Berufsausbildungsverhältnisse werden dabei dem Arbeitsverhältnis gleichgestellt (§ 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BetrAVG). Zur Betriebszugehörigkeit rechnen auch Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses und gesetzliche Erziehungszeiten.[25]

[21] Vgl. § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG (…einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a …).
[22] Gültig für Versorgungszusagen, die ab 1.1.2018 erteilt worden sind. Vgl. für früher erteilte Versorgungszusagen die Übergangsregelungen in § 30f BetrAVG.
[23] BAG v. 28.3.1981, EzA § 1 BetrAVG Nr. 22.
[24] BAG v. 28.4.1992, BetrAV 1992, 229.
[25] BAG v. 15.2.1994, EzA § 1 BetrAVG, Gleichberechtigung Nr. 9.

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