Rz. 30

Im Fall der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei einer der Versicherungsaufsicht unterliegenden Lebensversicherungsgesellschaft eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen wird ganz oder teilweise das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag eingeräumt, sodass ihnen ein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen den Versicherer zusteht. Die Versicherungsprämien sind regelmäßig vom Versicherungsnehmer, d.h. dem Arbeitgeber, zu erbringen; es ist aber auch eine (Mit-)Finanzierung durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) zulässig.

 

Rz. 31

Zu den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen (Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG bei vor 2005 erteilten Altzusagen bzw. steuerfreie Dotierung i.H.v. bis zu 8 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG bei seit 2005 erteilten Neuzusagen) wird auf die steuerrechtliche Fachliteratur verwiesen.

 

Rz. 32

Die vom Unternehmen gezahlten Versicherungsprämien sind als Betriebsausgaben absetzbar.

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