Rz. 486

Beschäftigt ein Unternehmen nicht nur Mitarbeiter in Deutschland, sondern auch deutsche Mitarbeiter im Ausland, so stellt sich die Frage, ob diese von der deutschen betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden können, wenn ihre Arbeitsverträge wesentlich von denen der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter abweichen und insb. eine deutlich höhere Vergütung vorsehen.

 

Rz. 487

Das BAG (v. 21.8.2007 – 3 AZR 269/06, BB 2007, 2576) hat das Argument, dass zu Auslandsmitarbeitern eine weniger enge Bindung als zu den Inlandsmitarbeitern bestehe, weil deren Arbeitsverhältnisse jeweils projektbezogen und befristet waren, nicht als ausreichenden sachlichen Grund für eine entsprechende Differenzierung anerkannt.

 

Rz. 488

Zwar ist in der Rspr. des BAG anerkannt, dass der besondere Wert der Betriebszugehörigkeit einer bestimmten Arbeitnehmergruppe ein zulässiger Differenzierungsgrund sein kann. Der Arbeitgeber darf aus seiner Sicht besonders wichtige Arbeitnehmer durch die Zusage von Versorgungsleistungen enger an sein Unternehmen binden. Seine Einschätzung muss allerdings nachvollziehbar sein. Die Abgrenzung der Versorgungsberechtigten muss auf die Bedeutung der ausgeübten Tätigkeiten für das Unternehmen zugeschnitten sein (BAG v. 18.11.2003 – 3 AZR 655/02, NZA 2004, 1296).

 

Rz. 489

Jedenfalls ist die Differenzierung zwischen inländischen und im Ausland tätigen Arbeitnehmern dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Ausland bewusst auf deutsche Arbeitnehmer insb. in Leitungsfunktionen zurückgreift. Gerade diese sind, da sie nicht erst vor Ort angelernt werden müssen, für eine erfolgreiche Arbeit des Arbeitgebers im Ausland, d.h. vor Ort, von maßgeblicher Bedeutung. Insb. Mitarbeiter, die an ganz unterschiedlichen Orten und in ganz unterschiedlichen Projekten in Leitungsfunktionen tätig sind, gehören zu dem für ein international tätiges Unternehmen wichtigen Personal. Zu berücksichtigen ist, dass eine Einarbeitung und Anleitung von Personal im Ausland stets mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist und es deshalb im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers liegt, hierfür auf bekannte und bewährte Mitarbeiter zurückzugreifen und sich deren Erfahrung zunutze zu machen. Dies schließt es aus, dass der Arbeitgeber an der Betriebszugehörigkeit der Gruppe der deutschen Auslandsmitarbeiter ein geringeres Interesse hat als an der Betriebszugehörigkeit von im Inland tätigen Mitarbeitern, die einfache Tätigkeiten ausüben und deshalb ohne Weiteres ersetzbar sind (so ausdrücklich BAG v. 21.8.2007 – 3 AZR 269/06, BB 2007, 2576).

 

Rz. 490

Ein rechtlich anzuerkennender Differenzierungsgrund liegt allerdings dann vor, wenn der Auslandsmitarbeiter nach einem Vergütungssystem vergütet wird, das sich grds. von dem der Inlandsmitarbeiter unterscheidet. Unterschiedliche Vergütungssysteme können den Ausschluss von Versorgungsleistungen nämlich dann rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmergruppe durchschnittlich eine erheblich höhere Vergütung als die begünstigte Arbeitnehmergruppe erhält (BAG v. 21.8.2007 – 3 AZR 269/06, BB 2007, 2576).

 

Rz. 491

Dass Auslands- und Inlandsmitarbeiter nach erheblich unterschiedlichen Systemen vergütet werden, ist nachvollziehbar und einleuchtend. Der Arbeitgeber trägt mit einer solchen Differenzierung dem Umstand Rechnung, dass die Auslandsmitarbeiter an völlig unterschiedlichen Orten mit höchst unterschiedlichen Anforderungen, aber auch völlig unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zum Einsatz kommen. Damit kann der Arbeitgeber mit guten Gründen davon ausgehen, dass das Interesse der Auslandsmitarbeiter eher dahin geht, eine deutlich höhere als die in Deutschland übliche Vergütung zu erhalten und über deren Verwendung selbst zu bestimmen (BAG v. 21.8.2007 – 3 AZR 269/06, BB 2007, 2576).

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