Rz. 209

Nach § 4 Abs. 3 BetrAVG ist eine Übertragung von Versorgungsverpflichtungen ausnahmsweise dann auf einen Lebensversicherer oder eine Pensionskasse ohne Zustimmung des Versorgungsempfängers oder Arbeitnehmers möglich, wenn das Unternehmen, das die Versorgung zugesagt hat, liquidiert werden soll und wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwendet werden. Erfolgt die Übernahme durch eine Pensionskasse, ist zudem sicherzustellen, dass diese den gesetzlichen Höchstrechnungszins zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschreitet, § 4 Abs. 4 S. 2. BetrAVG. Damit sind diejenigen Pensionskassen von der Übernahme ausgeschlossen, die aufgrund ihrer versicherungsrechtlichen Möglichkeit zur Sanierung und damit zum Eingriff in das versicherungsrechtliche Äquivalenzprinzip ("Leistungskürzungen") seit der zum 19.6.2020 umgesetzten Gesetzesänderung dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass nach Übernahme der Versorgung durch eine Pensionskasse diese eine Leistungskürzung vornimmt, für die aufgrund des liquidierten Arbeitgebers der Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ins Leere laufen würde.

 

Rz. 210

Voraussetzung für die Übertragung der Versorgungsverpflichtung gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG ist demzufolge, dass die Betriebstätigkeit eingestellt wird und das Unternehmen liquidiert wird.

 

Rz. 211

Bei der "Liquidation" handelt es sich um einen gesetzlichen Begriff, der rechtsformspezifisch ausgeprägt ist. So regeln die §§ 145 ff. HGB die Liquidation für die OHG und für die KG. Das AktG spricht zwar nicht von der Liquidation; es behandelt jedoch den gleichen Tatbestand in seinen Vorschriften zur Abwicklung. Das GmbHG spricht wieder von der Liquidation. Unter Liquidation versteht man die "Verflüssigung" der Besitzposten des Unternehmens, nachdem seine Auflösung beschlossen wurde.

 

Rz. 212

Einstellung der Betriebstätigkeit bedeutet die Beendigung der laufenden Geschäfte des Unternehmens i.S.d. HGB bzw. AktG oder GmbHG. In der Praxis werden die Einstellung der Betriebstätigkeit und die Liquidation Hand in Hand gehen. Man wird davon ausgehen können, dass die Betriebstätigkeit dann eingestellt ist, wenn die Liquidatoren die laufenden Geschäfte beendet haben (Langohr-Plato, a.a.O., Rn 584).

 

Rz. 213

In steuerlicher Hinsicht wird die Neuregelung des § 4 Abs. 3 BetrAVG durch eine entsprechende Änderung in § 3 Nr. 65 EStG flankiert. Danach werden die Beiträge "eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs. 3 BetrAVG bezeichneten Fällen" ausdrücklich steuerfrei gestellt, d.h. sie werden beim Arbeitnehmer lohnsteuerlich nicht berücksichtigt. Erst die von der Pensionskasse bzw. dem Lebensversicherer gewährten späteren Versorgungsleistungen sind danach lohnsteuerpflichtig.

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