Rz. 479

Gem. § 4 Abs. 2 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechtergestellt werden wie ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (Langohr-Plato, NZA 2016, 1054).

 

Rz. 480

Insoweit ist das BAG bislang davon ausgegangen, dass der Ausschluss nur vorübergehend in einem Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter aufgrund der erkennbar nicht bezweckten längerfristigen Betriebstreue sachlich gerechtfertigt ist (BAG v. 15.1.2013 – 3 AZR 4/11, juris Datenbank). Die betriebliche Altersversorgung bezweckt unter anderem, die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (BAG 19.4.2005 – 3 AZR 128/04, juris; BAG v. 20.8.2002 – 3 AZR 14/01, juris). Erst mit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsteht nach der Versorgungsvereinbarung eine gesicherte betriebsrentenrechtliche Rechtsposition des Arbeitnehmers. Die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzurechnen ist (BAG v. 15.1.2013 – 3 AZR 4/11, juris; BAG v. 22.9.2020 – 3 AZR 433/19, juris).

Dies kann allerdings nur i.R.d. arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung uneingeschränkt gelten. Sofern der befristet beschäftigte Mitarbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wird man auch ihm den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG zugestehen müssen, da § 1a BetrAVG den Rechtsanspruch nur an die gesetzliche Pflichtversicherung anknüpft und nicht an ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (Langohr-Plato, NZA 2016, 1051, 1054).

Zudem ist zu beachten, dass seit der Entscheidung des BAG vom 15.2.2013 die Unverfallbarkeitsfristen nochmals abgesenkt worden sind. Vor diesem Hintergrund hat das LArbG Niedersachsen in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 5.9.2019 (4 Sa 5/19 B, NZA-RR 2020, 24) den Ausschluss befristet Beschäftigter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem Inhalt der Versorgungsordnung den Mitarbeitern/innen zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess bieten sollen, als sachlich nicht gerechtfertigt und daher als unzulässigen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG bewertet. Auch einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist nach dem für Teilzeitbeschäftigte geltenden pro-rata-temporis-Grundsatz Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht.

Die Gesetzesbegründung geht zwar davon aus, dass ein Ausschluss dann zulässig ist, wenn eine zeitanteilige Gewährung zu nur sehr geringen Leistungen führen würde (BT-Drucks 14/4374). Bei einem Ausscheiden vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b BetrAVG erhält der befristet beschäftigte Arbeitnehmer überhaupt keine Leistung. Das trifft aber auch für alle anderen Arbeitnehmer zu, deren Arbeitsverhältnis endet, bevor die Versorgungszusage drei Jahre bestanden hat, und stellt daher keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.

Zudem darf die Befristung faktisch nicht zu einer Umgehung der Unverfallbarkeitsfrist führen. Gerade vor dem Hintergrund der abgesenkten Unverfallbarkeitsfristen und den in der Praxis bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, Befristungen mit Sachgrund auch über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zu vereinbaren, liegt es nahe, die Befristung nicht als sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss aus einem betrieblichen Versorgungssystem anzusehen.

Das BAG hat allerdings in der gegen das Urt. des LArbG Niedersachsen eingelegten Revision (3 AZR 433/19, juris) diese Problematik nicht aufgegriffen, da der Sachverhalt aus anderen Gründen entscheidungsreif war.

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